Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte „im Alleingang“ eine Bank damit beauftragt, einem langjährigen Lieferanten eine Bankgarantie auszustellen, obwohl er hierfür im Innenverhältnis die Zustimmung des Beirats und der Generalversammlung der GmbH benötigt hätte. Daraufhin hatte die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer Schadenersatzforderungen in Höhe von 990.000 € geltend gemacht, welche der Geschäftsführer zu bezahlen hatte. In seiner Steuererklärung führte er diese Kosten als Werbungskosten an. Das Finanzamt versagte vorerst die Abzugsfähigkeit dieser Werbungskosten mit der Begründung, dass es sich um eine bewusst gewollte Entscheidung des Geschäftsführers handelte, die der privaten Sphäre zuzuordnen sei. Zudem wären mit der Ausstellung der Garantieerklärung keine Geschäfte verbunden gewesen, die zu Einnahmen der Gesellschaft hätten führen können.
Was der VwGH in diesem Fall entschieden hat
Dieser Sachverhalt wurde vom VwGH (GZ Ra 2019/15/0063 vom 27.6.2019) entschieden, welcher klarstellte, dass Schadenersatzzahlungen zu Werbungskosten führen, wenn sie der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind. Eine Zuordnung zur privaten Sphäre und somit keine Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten wird sich vor allem dann ergeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten gesetzt wurde, um sich selbst oder einem Nahestehenden unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen. Eine private Bereicherung konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden. Somit wurden die Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten anerkannt. Der VwGH führte zudem aus, dass eine Prüfung, ob Werbungskosten in diesem Zusammenhang der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, nur für Schadenersatzzahlungen notwendig ist.
Übrigens entfällt für Strafen diese Prüfung, da hier das Gesetz ein ausdrückliches Abzugsverbot in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG vorgesehen hat. Etwas anderes gilt jedoch für Verfahrenskosten, welche auch dann abzugsfähig sein können, wenn die zur Last gelegte Tat zu einer Verurteilung geführt hat. Wichtig ist jedoch, dass die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und somit betrieblich veranlasst ist.