Im Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2021 wurden Ende Dezember 2021 laufende Änderungen sowie neue Gesetze in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Erwartungsgemäß sind dabei die Themen Homeoffice und Öffi-Ticket (siehe dazu auch den Beitrag in der KI 02/22) weitreichend vertreten. Nachfolgend werden ausgewählte, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevante Punkte, überblicksartig dargestellt.
Überlassen von Jahreskarten bzw. Jahresnetzkarten für Privatfahrten (Öffi-Ticket)
Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte (z.B. Klimaticket), die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt dann keinen steuerpflichtigen Sachbezug im Sinne eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis dar, wenn es sich um ein nicht-steuerbares Öffi-Ticket handelt. Dies ist erfüllt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Wichtig ist ebenso, dass das Ticket ab 1. Juli 2021 gekauft oder verlängert wurde. Die Begünstigung für das Öffi-Ticket kommt übrigens unabhängig davon zur Anwendung, wer das Ticket kauft. Das Öffi-Ticket darf grundsätzlich auch übertragbar oder eine Familienkarte sein. Mit der Übertragbarkeit oder der Familienkarte verbundene Zusatzkosten sind allerdings nicht von der Begünstigung umfasst. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses liegt grundsätzlich für den Gültigkeitszeitraum des Öffi-Tickets nach Beendigung des Dienstverhältnisses anteilig ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Unterbrechungen eines arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnisses, wie im Falle der Karenzierung oder während der Ausübung des Präsenzdiensts, sind nicht steuerschädlich für das gewährte Öffi-Ticket.
Übernommene Geldstrafen (Strafvorschreibung direkt an den Arbeitgeber)
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geldstrafen ersetzt, welche über den Arbeitnehmer wegen in Ausübung des Dienstes begangener Verwaltungsübertretungen (Verkehrsstrafen) verhängt wurden, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die Verkehrsstrafen über den Arbeitgeber verhängt und von diesem bezahlt wurden. Bei dieser direkten Strafvorschreibung an den Arbeitgeber handelt es sich nicht um eine über den Arbeitnehmer verhängte Geldstrafe, welche vom Arbeitgeber ersetzt wird. Folglich kann es auch nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug kommen.
Pendlerpauschale bei Öffi-Ticket
Die umfangreichen Neuerungen i.Z.m. dem Öffi-Ticket haben auch Auswirkungen auf die Geltendmachung des Pendlerpauschales. So steht das Pendlerpauschale nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer überwiegend (also für mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers durch Zahlung bzw. Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird. Auf eine allfällige vom Öffi-Ticket nicht umfasste Wegstrecke kann das Pendlerpauschale jedoch geltend gemacht werden, wobei die Höhe des Pendlerpauschales mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig, es sei denn das Öffi-Ticket stellt eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. In einer solchen Konstellation ist der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers bis maximal zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig – ein Pendlereuro steht nicht zu.
Digitale Arbeitsmittel als Werbungskosten
Ausgaben für digitale Arbeitsmittel wie z.B. Drucker, Laptop, Router etc. zur Verwendung auf einem in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sie sind jedoch um das Homeoffice-Pauschale (vom Arbeitgeber als nicht steuerbar gewährt bzw. vom Arbeitnehmer als Differenzwerbungskosten in Anspruch genommen – siehe dazu auch KI 05/21) zu kürzen.
Alternativen zum Fahrtenbuch
Neben dem „klassischen“ Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen zur Nachweisführung geeignet sein. Voraussetzung dafür ist, dass für jede einzelne Fahrt zumindest Datum, Dauer, Ziel und Zweck aufgezeichnet werden können. Sollen diese Nachweise auch zur Inanspruchnahme von steuerfreien Taggeldern dienen, müssen auch Beginn und Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufgezeichnet werden.