Archiv 2014:
Enge Freunde und langjährige Bekannte sind keine nahen Angehörigen
Der Gesetzgeber stellt an die steuerliche Anerkennung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Familie schon seit jeher strenge Anforderungen. Ohne diese strengen Maßstäbe könnte durch die Gestaltung von Leistungsbeziehungen innerhalb der Verwandtschaft Einkommen verschoben werden und die vor allem durch den progressiven Steuersatz bei natürlichen Personen gegebene unterschiedliche Steuersituation ausgenützt werden („Steuersplitting“). So könnten etwa unternehmerisch tätige Eltern auf die Idee kommen, anstelle von Taschengeld die Kinder für kleine Arbeiten im Betrieb zu bezahlen und diesen Aufwand im Betrieb Steuer mindernd geltend zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof (GZ 2011/13/0036 vom 26.3.2014) hatte sich unlängst mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Wirtschaftstreuhänderin Gehälter und Fremdhonorare an den Ehemann, die beiden Kinder, die Schwiegermutter sowie an langjährige Freunde als Betriebsausgaben geltend machen wollte, das Finanzamt jedoch mit Hinweis auf die „Nahe Angehörigen Judikatur“ die steuerliche Abzugsfähigkeit versagte. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entfalten steuerlich nur dann Wirkung wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätsmerkmal), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der Kreis der nahen Angehörigen umfasst unter anderem den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, Kinder usw. Ebenso fällt der (aktuelle) Lebensgefährte in diesen Kreis. Anders ist die Sachlage bei ehemaligen Lebensgefährten, da hier eine fallbezogene Prüfung zu erfolgen hat, ob noch eine faktische Nahebeziehung besteht, welche die Einordnung zu den nahen Angehörigen mit sich bringt.
Im vorliegenden Fall verneinte der VwGH die ablehnende Ansicht der Finanzbehörde zu den Geschäftsbeziehungen der Wirtschaftstreuhänderin mit ihren langjährigen Bekannten, da sich die Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt hatte. Eine bloße Bekanntschaft, selbst wenn sie schon sehr lange dauert, reicht nämlich nicht aus, um eine Person einem nahen Angehörigen gleichzuhalten. Bei Freundschaften hat vielmehr einzelfallbezogen eine Prüfung zu erfolgen, ob die Freundschaft so eng ist, dass Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der geleisteten Zahlungen im Sinne der „Nahe Angehörigen Judikatur“ bestehen. Schließlich war der VwGH auch bei den Zahlungen an die eigenen Kinder anderer Ansicht als die Finanzbehörde. Diese verneinte die steuerliche Anerkennung der Zahlungen mit der Begründung, dass jemand, der nicht zur Familie gehört, ein solch vom Stundenausmaß her geringes Beschäftigungsverhältnis – aufgrund des Schulbesuches der Kinder handelte es sich um eine tägliche Stundenleistung von ca. 0,5 bis 3,5 Stunden– nicht eingehen würde, da schon zum Erreichen des Arbeitsplatzes ein bestimmter Zeitaufwand notwendig ist. Folglich würde die Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht standhalten und ist steuerlich nicht anzuerkennen. Der VwGH hielt jedoch entgegen, dass den Kindern aufgrund gleicher Wohnadresse wie die Mutter kein Zeitaufwand für die Anreise zum Arbeitsplatz entstünde und somit der vom Finanzamt angeführte Fremdvergleich ins Leere geht.