Archiv 2012:
GmbH & Co KG: Pkw-Privatnutzung als Sachbezug oder Privatentnahme?
In der Praxis ist häufig der Fall anzutreffen, dass der Geschäftsführer einer GmbH & Co KG sowohl beschränkt haftender Kommanditist der KG ist als auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. In so einem Fall, der vor den VwGH ging (GZ 2008/15/0227 vom 22.12.2011), hatten zwei zu jeweils 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Firmen-Pkw für Privatfahrten genutzt. Die Pkws befanden sich im Betriebsvermögen der KG und durften laut Vereinbarung zwischen der KG und den Geschäftsführern von diesen auch für private Zwecke genutzt werden. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der Vorteil der Privatnutzung des Pkw der Sphäre der KG zuzurechnen ist und somit als Privatentnahme zu werten ist oder der Sphäre der GmbH zukommt und somit als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall gab es keinen eigenen Dienstvertrag zwischen den Geschäftsführern und der Komplementär-GmbH. Der Betriebsprüfer ging jedoch von einem mündlichen oder konkludent geschlossenen Dienstvertrag in der GmbH aus und wertete die Privatnutzung als Sachbezug und schrieb der Komplementär-GmbH demnach Lohnsteuer, DB und DZ vor.
Der VwGH hat nun entschieden, dass nur bei Vorliegen eindeutiger Vereinbarungen, nämlich dass der GmbH-Geschäftsführer die private Pkw-Nutzung als weitere Entlohnung erhält und die KG der Komplementär-GmbH den Pkw für Zwecke ihres Geschäftsführers zur Verfügung stellt, von einem Sachbezug ausgegangen werden kann. Den vorliegenden Vereinbarungen ließ sich jedoch eine weitere Geschäftsführerentlohnung nicht eindeutig entnehmen, da entsprechende Unterlagen, Aktennotizen, Gesprächsprotokolle etc. nicht vorlagen. Mangels einer solchen Vereinbarung ist jedoch im Zweifel eine Nutzungsentnahme aus der KG in der Funktion als Kommanditist anzunehmen. Bei der Bemessung der Privatentnahme Pkw-Nutzung ist zu berücksichtigen, dass auch Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und ihrer Arbeitsstätte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aus Sicht der KG Privatfahrten darstellen.