Archiv 2012:
Vorsicht bei „Zuverdienst“ und Familienbeihilfebezug
Durch die Familienbeihilfe sollen die Kosten, welche Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, sondern bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen des 25. Lebensjahres, sofern das Kind eine weitere Schul bzw. Berufsausbildung wie z.B. ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule aufnimmt. Neben entsprechendem Studienerfolg oder keinem ständigen Aufenthalt im Ausland ist Voraussetzung, dass die/der Studierende nicht mehr als 10.000 € zu versteuerndes Einkommen während des Zeitraums des Familienbeihilfebezugs erzielt. Da das Sommersemester an den Universitäten unmittelbar bevorsteht, sollen die mit der Zuverdienstgrenze zusammenhängenden Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend näher dargestellt werden.
Die Familienbeihilfe beträgt für das erste Kind monatlich 152,70 €, für das zweite Kind 165,50 € pro Monat usw. Der Bezug von Familienbeihilfe ist auch eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderabsetzbetrags (58,40 € pro Kind pro Monat). Die Rückzahlungsverpflichtung für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag tritt ein, wenn die Einkommensgrenze von 10.000 € im Betrachtungszeitraum überschritten wird. Da die Einkommensgrenze für den Zeitraum des Bezugs der Familienbeihilfe gilt, ist ein Zusammenhang mit der allgemeinen Einkommensteuerpflicht bzw. mit etwaiger Steuerfreiheit nicht zwingend ableitbar. Da die Familienbeihilfegrenze 10.000 € beträgt und die Steuerfreiheit des Einkommens bis zu 11.000 € gegeben ist bedeutet die Steuerfreiheit i.S.d. Einkommensteuergesetzes nicht automatisch, dass auch die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug nicht überschritten wurde. Die 10.000 € Begrenzung bezieht sich allerdings auf den Bezugszeitraum der Familienbeihilfe und betrifft daher möglicherweise nur mehrere Monat im Jahr – es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Einkommensteuerpflicht vorliegt, weil in den verbleibenden, für den Familienbeihilfenbezug irrelevanten Monaten entsprechende Einkünfte erzielt werden.
Bei der Ermittlung des für die Familienbeihilfe relevanten Einkommens sind neben Einnahmen, die außerhalb des Bezugszeitraums liegen, auch beispielsweise Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld usw. nicht zu berücksichtigen. Ein gewisser Gestaltungsspielraum ergibt sich bei den Ausgaben – sie verringern regelmäßig jedenfalls die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und überdies – sofern sie im Betrachtungszeitraum anfallen – auch die Bemessungsgrundlage für die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug. Es ist daher z.B. vorteilhaft, wenn mit der späteren Berufsausübung zusammenhängende Aufwendungen (z.B. Anzahlung für berufsspezifische Fortbildung) noch im Zeitraum des Familienbeihilfebezugs anfallen. Um ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze und die Konsequenz der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen gesamten Familienbeihilfe zu verhindern, sollten die Einnahmen während des Familienbeihilfebezugs gut beobachtet werden. Wird für mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen, so kann es neben der Rückzahlung der Familienbeihilfe für das eine Kind auch noch zur Verschlechterung für die anderen Kinder kommen. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze liegt nämlich kein Kind i.S.d. Familienbeihilfe vor und es rücken die später geborenen Töchter und Söhne in der Staffelung nach, wodurch die Erhöhungsbeträge wegfallen können bzw. geringer werden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind ebenfalls zurückzuzahlen. Sie können allerdings auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.