Archiv 2012:
Berufungszinsen ab 1.1.2012
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2011 wurde für den Steuerpflichtigen erstmals die Möglichkeit geschaffen, Berufungszinsen zu lukrieren. Mit 1. Jänner 2012 kommt es daher zur ausgleichenden Gerechtigkeit im Rahmen von Berufungsverfahren. Bisher und auch weiterhin kann für im Berufungswege unter Streit stehende Steuerbeträge ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt werden. Der Liquiditätsvorteil aus der späteren Entrichtung der Abgaben (bei erfolgloser Berufung) war jedoch dadurch getrübt, dass noch zusätzlich Aussetzungszinsen i.H.v. 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz (2,38% ab 11.12.2011) zu entrichten waren. Bei erfolgreicher Berufung kam es hingegen nur zu einer Gutschrift der umstrittenen Beträge, nicht aber zu einer Verzinsung derselben.
Durch die Einführung von Berufungszinsen in § 205a BAO wird dieser Nachteil ab 1.1.2012 systematisch ausgeglichen. Voraussetzungen sind ein gesonderter Antrag gem. § 205a BAO sowie die Entrichtung des in Frage stehenden Steuerbetrags vor Erledigung der Berufung. Entscheidend ist außerdem, dass der unter Streit stehende und bereits entrichtete Betrag von der Berufung unmittelbar oder mittelbar abhängt und letztlich durch die (für den Steuerpflichtigen erfolgreiche) Berufung herabgesetzt wird. Neben der Gutschrift des Steuerbetrags erfolgt dann eine Verzinsung mit derzeit 2,38% (Jahreszinssatz) für den Zeitraum zwischen Abgabenentrichtung und Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheids.
Die neuen Berufungszinsen gem. § 205a BAO stellen so genannte Nebenansprüche dar und es gilt auch hier – wie z.B. bei Aussetzungszinsen – die Bagatellgrenze von 50 €. Wenngleich insgesamt betrachtet die Einführung von Berufungszinsen und die damit zusammenhängende Beseitigung des bisher einseitigen Zinsrisikos (bei Bundesabgaben) zu begrüßen ist, so ist zu bedauern, dass Neuregelung nur auf Bundesabgaben, nicht aber auf Landes- und Gemeindeabgaben anwendbar ist. Für den Steuerpflichtigen kann sich in Zukunft vermehrt die Frage stellen, ob die Entrichtung der Abgabennachforderung vor Erledigung der Berufung mit der Aussicht auf einen entsprechenden Zinsertrag gem. §205a BAO angestrebt werden soll oder ob der Liquiditätsvorteil in Verbindung mit möglichen Aussetzungszinsen insgesamt vorteilhafter ist.