Archiv 2010: Keine Rechtfertigung durch Zweitordination
Bei Räumlichkeiten, die betrieblich genutzt werden können, aber bei denen es nicht auszuschließen ist, dass stattdessen die private Nutzung überwiegt, legt die Finanzverwaltung eine natürliche Skepsis an den Tag, wenn es um die steuerliche Anerkennung der Ausgaben (z.B. in Form von Abschreibungen, Finanzierungskosten etc.) geht. Der VwGH (GZ 2005/15/0165 vom 2.2.2010) hatte in diesem Zusammenhang mit einem praktischen Arzt zu tun, der im Obergeschoss seines Einfamilienhauses eine „Zweitordination“ eingerichtet hat und die Errichtungskosten des Einfamilienhauses anteilig steuerlich geltend machen wollte. Wenngleich manche Auffälligkeiten wie z.B. die räumliche Nähe zur Hauptordination und die Anordnung der Privaträume im Erdgeschoß durch die Behinderung des Arztes erklärbar sind, so muss dennoch das sich insgesamt ergebende Bild auf eine tatsächliche (Zweit)Ordination und somit auf das Vorliegen von Betriebsvermögen schließen lassen. Die Notwendigkeit einer Zweitordination wurde mit der umfassenden ärztlichen Tätigkeit (Vereinsarzt, Kontakt bei Psychiatrieeinweisungen, Feststellung von Blutalkohol etc.) begründet.
Wirtschaftsgüter sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Bei der privaten und betrieblichen Nutzung eines Gebäudes ist eine Aufteilung vorzunehmen (z.B. nach der Kubatur). Der VwGH hat – gestützt auf die Informationen aus früheren Betriebsbesichtigungen – festgestellt, dass kein typisches Bild einer Ordination bei Inbetriebnahme der Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke vorlag und den nachträglich gesetzten Maßnahmen wie z.B. der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten allenfalls Indizwirkung für die Absicht der Einrichtung der Zweitordination beizumessen ist. Steuerliche Konsequenzen wie die Geltendmachung von AfA, Finanzierungskosten oder (damals) eines Investitionsfreibetrags (IFB) waren demnach zu versagen.