Archiv 2010: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010
Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat dazu beigetragen, dass Unternehmen leichter in wirtschaftliche Probleme geraten und sogar um ihr Fortbestehen fürchten müssen. Leider hat sich in den letzten Monaten auch die Zahl der Insolvenzen spürbar erhöht. Am 21. April 2010 wurde auch aus diesem Grund das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 beschlossen, welches mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt.
Ziel des IRÄG 2010 ist es Anreize zu schaffen, um eine Unternehmenssanierung leichter zu ermöglichen. Außerdem soll die positive Ausrichtung des Verfahrens – auch für die Vertragspartner des Schuldners – stärker betont werden. Das bisher zweigliedrige Verfahren (Konkurs- u. Ausgleichsverfahren) wird nun durch ein einheitliches Insolvenzverfahren ersetzt. Inhaltlich gliedert sich das einheitliche Insolvenzverfahren jedoch wieder in drei wesentliche Bestandteile:
- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (bisherige Ausgleichsordnung)
Wie bisher im Ausgleich steht auch hier der Unternehmer unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Die bisherige Voraussetzung, nämlich die Bedienung der Gläubiger mit 40% der Ansprüche wurde nun auf 30% (Schuldnerquote) herabgesetzt. Dem Gericht sind hierbei aussagekräftige Dokumente wie ein Sanierungsplan, Finanzplan, Vermögensverzeichnis und eine Statusaufnahme vorzulegen, welche vom Verwalter auch inhaltlich geprüft werden. Der Sanierungsplan muss innerhalb von 90 Tagen von den Gläubigern akzeptiert werden, sonst wird die Selbstverwaltung entzogen.
- Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (vormals Zwangsausgleich)
Die bisherige Schuldnerquote von 20% bleibt auch weiterhin erhalten. Auch hier ist ein Sanierungsplan vorzulegen, welcher von der Mehrheit der Gläubiger (bezogen auf die Gesamtsumme der Forderungen) akzeptiert werden muss. Bisher war eine ¾-Mehrheit notwendig. Nach Erfüllung des Sanierungsplans ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich.
- Konkursverfahren
Das bisherige System des Konkurses bleibt auch weiterhin bestehen. Der Antrag erfolgt zumeist durch die Gläubiger. Gelingt keine Sanierung des Unternehmens, findet eine Verwertung statt. Scheitert ein oben genanntes Sanierungsverfahren, so kommt es automatisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren.
Insgesamt soll durch das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 eine frühere Einleitung der Unternehmenssanierung möglich gemacht werden und auch die Anzahl jener Fälle zurückgedrängt werden, in denen es mangels Masse zu keiner Eröffnung des Sanierungsverfahrens kommt.