Archiv 2008:
Körperschaftsteuerrichtlinien – Wartungserlass 2007
Durch den Wartungserlass vom 18.6.2008 haben sich u.a. folgende Änderungen bzw. Klarstellungen zur Verwaltungspraxis ergeben:
Luxusgüter als Betriebsvermögen
Die Anschaffung oder Herstellung von Luxusgütern, die nicht betrieblich veranlasst ist, ist laut Judikatur nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Der VwGH hat diese Auffassung in den letzten Jahren durch weitere Erkenntnisse präzisiert. Im Zusammenhang mit der Überlassung einer Immobilie an einen Gesellschafter liegt dann außerbetriebliches Vermögen vor, wenn die Liegenschaft in ihrer Erscheinung für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist, da sie besonders repräsentativ oder speziell auf dessen Wohnbedürfnisse ausgelegt ist. Kann die Immobilie jedoch jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft, etwa durch Vermietung, eingesetzt werden, spricht nichts gegen eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Eine allfällige Differenz zum fremdüblichen Mietzins führt in diesem Fall zu einer verdeckten Ausschüttung.
Forderungsverzicht von Gesellschaftern
Rz 684 der KStR stellt nunmehr klar, dass der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Gesellschaft hinsichtlich des werthaltigen Teils der Forderung eine Einlage darstellt. Der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung ist als Forderungsausfall steuerwirksam.
Internationale Schachtelbeteiligungen
Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt u.a. dann vor, wenn Anteile entweder an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, oder an einer anderen ausländischen Körperschaft i.S.d. Anlage 2 zum EStG gehalten werden. Anteile an ausländischen Personengesellschaften stellen daher auch dann keine internationale Schachtelbeteiligung dar, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Steuerrecht der Körperschaftsteuer unterliegt. Selbst die Tatsache, dass eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist, in der Anlage 2 zum EStG angeführt ist, führt nicht dazu, dass Gewinnausschüttungen als steuerbefreite Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen zu qualifizieren sind.
Mindestkörperschaftsteuerpflicht für ausländische Kapitalgesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet wurde, kann zwar einer österreichischen vergleichbar sein, sie stellt aber formalrechtlich keine Kapitalgesellschaft dar. Solche Gesellschaften mit ausländischem Sitz unterliegen jedoch dennoch der österreichischen Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie wegen einer inländischen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann somit auch für ausländische Kapitalgesellschaften eine Pflicht zur Abfuhr der Mindestkörperschaftsteuer bestehen. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt pro Jahr 1.750 € bei einer GmbH bzw. 3.500 € bei einer AG.
Ausländische Gruppenmitglieder
Ausländische Gruppenmitglieder müssen den Gruppenantrag nicht unterfertigen. Sollte eine Unterfertigung dennoch vorliegen, ist dies rein informativ und wirkt sich nicht auf die Gruppenbildung aus. Bei der Verlustermittlung von ausländischen Gruppenmitgliedern kann ein Forschungsfreibetrag bei Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat ansässig sind, grundsätzlich berücksichtigt werden. Forschungsprämien können von ausländischen Gruppenmitgliedern jedoch nicht geltend gemacht werden, da selbständige ausländische Rechtspersönlichkeiten nicht dem österreichischen Steuerrecht unterliegen.
Unternehmensgruppen und Liebhaberei
Die Grundsätze der Liebhaberei sind laut Rechtsprechung auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten. Liebhabereiverluste sind daher für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens unbeachtlich. Der Verlustausgleich ist auch innerhalb einer Unternehmensgruppe ausgeschlossen, wenn einzelne Betriebe oder Betätigungen von Gruppenmitgliedern oder Gruppenträgern als Liebhaberei zu beurteilen sind.
Gewinnermittlung von Genossenschaften – Optionserklärung
Genossenschaften sind seit dem BBG 2007 nur mehr dann Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG, wenn sie nach § 189 UGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Genossenschaften können jedoch bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht durch eine Optionserklärung die Gewinnermittlung nach § 5 EStG beibehalten. Die Option ist mittels Antrag in der Körperschaft-steuererklärung des Jahres des Wegfalls der Rechnungslegungspflicht auszuüben. Die Option bindet die Genossenschaft bis zu einem allfälligen Widerruf in einer kommenden Körperschaftsteuererklärung.