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Archiv 2008:

Schenkungsmeldegesetz Begutachtungsentwurf

Bekanntermaßen hat der VfGH mit Wirkung 1.8.2008 das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben. Nun liegt ein Entwurf für die politisch heiß diskutierte Neuregelung, das Schenkungsmeldegesetz 2008, vor. Dieser sieht vor, dass Erbschafts- und Schenkungssteuer nach dem 31.7.2008 nicht mehr erhoben werden sollen. Zur Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen sollen jedoch umfangreiche Meldeverpflichtungen eingeführt werden. Nach dem Begutachtungsentwurf des Finanzministeriums soll die Neuregelung folgende Änderungen bringen:

Anzeigeverpflichtung von Schenkungen

Durch die Anzeigeverpflichtung ist es den Finanzbehörden leichter möglich, Umgehungen von ertrag- wie auch umsatzsteuerpflichtigen Leistungsbeziehungen aufzudecken. Eine Schenkung soll steuerfrei sein wenn sie aus freigebigen Motiven – also ohne Erwartung einer Gegenleistung – erfolgt. Hingegen kann ein nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich steuerpflichtiger Leistungsaustausch nicht durch eine Schenkung (bzw. bloß durch die Bezeichnung als Schenkung) der Besteuerung entzogen werden – dies gilt z.B. für die Entlohnung von Mitarbeitern durch den Unternehmer. Die Meldepflicht von Schenkungen (Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen) trifft Zuwendenden und Beschenkten gleichermaßen und hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen, sofern nicht Ausnahmetatbestände vorliegen. Keine Meldepflicht besteht für Zuwendungen zwischen Angehörigen, deren gemeiner Wert innerhalb eines Jahres € 75.000 nicht übersteigt. Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze bei € 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb dieser Fristen, so sind die einzelnen Werte zusammenzuzählen. Überdies sind z.B. Gewinne aus Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen oder Zuwendungen an Kirchen nicht anzeigepflichtig.

Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen

Durch Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer sollen nun die Steuerpflicht bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen sowie auch damit zusammenhängende Befreiungen durch das GrEStG umgesetzt werden. Demnach ist weiterhin bei Unternehmensübertragungen die Übertragung von Grundstücken mit einem Freibetrag von € 365.000 begünstigt. Ebenso können Ehegatten bei dem Erwerb einer gemeinsamen Wohnstätte mit nicht mehr als 150m2 eine Teilung (Schenkung zwischen den Ehegatten) steuerfrei vornehmen.

Zuwendungen von und an Stiftungen

Der Stiftungseingangssteuersatz bleibt bei inländischen Stiftungen bei 5% und beträgt bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Stiftungen 2,5%. Die Zuwendung von Substanzvermögen aus einer Stiftung ist – wenn das Vermögen nach dem 31.7.2008 eingebracht wurde – steuerfrei. Für bereits davor bestehendes Stiftungsvermögen sowie für Ertragsausschüttungen soll es bei einer Steuerpflicht i.H.v. 25% bleiben.

Sanktionen

Bei nicht fristgerechter Meldung der Schenkung kann eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des übertragenen Wertes verhängt werden. Die Vortäuschung von Schenkungen zwecks Umgehung von anderen Steuern kann mit dem dreifachen des verkürzten Betrages sowie einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Bei Verkürzung um mehr als € 500.000 kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei mehr als € 3 Mio sogar bis zu 7 Jahren betragen.

Auch wenn es sich derzeit noch um einen Gesetzesentwurf handelt, ist davon auszugehen, dass die Kernelemente auch tatsächlich als Gesetz verabschiedet werden. Wir werden Sie jedenfalls über die weitere Entwicklung am Laufenden halten.