Archiv 2007:
Behinderteneinstellungsgesetz: Steuerliche Qualifikation von Zuschüssen und Prämien
Im September wurden unter den steuerfreien Zuwendungen ohne Aufwandskürzung als erste Position Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angeführt. Im konkreten Fall handelt es sich aber um Prämien, welche lt. Rz. 4856 EStR zu keiner Aufwandskürzung führen. Wie aus dem Zusammenhang mit den im Artikel erwähnten Ausgleichstaxen, die vom Unternehmer zu entrichten sind hervorgeht, sind die Prämien aber mit den Ausgleichstaxen zu verrechnen. Handelt es sich tatsächlich um Zuschüsse, die – wie im Artikel einleitend ausgeführt – aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt werden, besteht lt. Rz. 4854 kein Abzugsverbot für damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ohne arbeitsmarktpolitische Folgen (z.B. Kostenersatz für die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes bzw. deren Neuschaffung, Integrationsbeihilfen etc.) sind steuerfrei, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aber steuerlich nicht abzugsfähig (Rz. 301 und 4856 EStR).
Arbeitsplatzsicherung als Sonderfall
Eine vom Bundessozialamt zu gewährende Integrationsbeihilfe kann für maximal 3 Jahre beantragt werden. Im ersten Jahr kann sie bis zu 100% des Bruttoentgeltes ohne Sonderzahlungen, maximal aber € 1.000,- pro Monat betragen. Im zweiten Jahr 70% und im dritten Jahr 50%. Rechtsanspruch darauf besteht keiner. Sind die Voraussetzung gegeben, wird sie i.d.R. gewährt.
Keine Obergrenze gibt es für die Kostenübernahme von Adaptierungsmaßnahmen (z.B. behindertengerechte Toiletten etc.). Seit der Änderung der Rz. 4854 EStR ab 1. Februar 2007 gelten andere Grundsätze für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen. Wird nämlich ein über den Empfänger hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung von zusätzlichen Arbeitskräften) verwirklicht, besteht kein Zusammenhang zwischen steuerfreien Zuschüssen und damit zusammenhängenden Aufwendungen, sodass letztere hiermit abzugsfähig bleiben. Es handelt sich bei Rz. 4854 EStR um eine in Konkurrenz zu Rz. 4856 stehende Bestimmung, die aber bei entsprechender Nachweisführung, dass arbeitsmarktpolitische Gründe vorliegen, zum Erfolg – nämlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen – führen müsste.