Archiv 2007:
Reisekostenbegriff im Umbruch
Reisekostenersatz nach Rz 774 VereinsR gesetzwidrig
Der UFS Innsbruck 19.1.2007, RV/0641 – I/06 hat eine Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der Reisebegriff in Rz 774 VereinsR in Widerspruch zu den §§ 4 Abs. 5 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG (Berufs- und Geschäftsreise) steht. Es wird festgestellt, dass weder die VereinsR noch die „Richtlinien des Kontrollausschusses für die Verwaltung der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel“ eine Rechtsquelle darstellen.
Damit entfallen die Sonderbegünstigungen der steuerfreien Reisekostenentschädigungen für die in den Rz 763 – 767 genannten Personen (Funktionäre, Trainer, Sportler etc.) bei Reisen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit. Eine Reise liegt nunmehr nur dann vor, wenn es sich um die Überwindung einer größeren Entfernung (20 bis 25 Km) vom Tätigkeitsmittelpunkt handelt und die Reisedauer mehr als 3 bzw. 5 Stunden beträgt. Bisher waren Reisekostenentschädigungen nach Rz 774 ohne Berücksichtigung dieser Mindestgrenzen steuerfrei.
Praktische Auswirkung: Bei normalen Dienstverhältnissen (Rz 769) ändert sich dadurch nichts, da deren Reisekosten – wie bisher – gem. § 26 Z 4 EStG nach dem Dienstreisebegriff abzurechnen sind. Auf die Änderungen lt. RK-Novelle 2007 (siehe unten) sei hingewiesen. Betroffen sind aber die o.a. Personen, auch wenn sie als Dienstnehmer (Rz 765) tätig sind und auf Grund des Wartungserlasses 2005 ab 2006 (vgl. Klienten-Info August 2006) die Reisekosten nach Rz 774 abgerechnet haben. Für sie sind die Reisekostenentschädigungen nur insoweit steuerfrei, als sie nach den Bestimmungen des EStG abgerechnet werden.
Reisekosten-Novelle 2007 – ab 2008 wirksam
Wie bereits in der Klienten-Info März 2007 ausgeführt, war der Dienstreisebegriff neu zu definieren. In Reaktion auf VfGH 22.6.2006 erfolgte die Neuregelung für Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenersätze in der RK-Novelle 2007. Bei Geschäfts- und Berufsreisen (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) ändert sich – mit Ausnahme der Zwölftelung auch bei Auslandsreisen – aber nichts, wodurch die gesetzlichen Ungleichheiten bis auf weiteres einzementiert sind.
Die Änderungen bei Dienstreisen seien im Folgenden kurz dargestellt:
– Steuerfreie Tagesgelder gem. § 3 EStG – NEU!
Entgegen der bisherigen Regelung, wonach gem. § 26 Abs. Z 4 letzter Satz EStG alle lohngestaltenden Vorschriften i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG (z.B. KV-Verträge, Betriebsvereinbarungen etc.) auch für die Steuerfreiheit maßgeblich waren, sind nur mehr jene Reisekostenersätze steuerfrei, die unter die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG taxativ angeführten folgenden Reisetatbestände subsumierbar sind.
- Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Kontrolle außerhalb des ständigen Betriebsgeländes etc.)
Fahrtätigkeit (z.B. Buschauffeur, Lockführer etc.) - Baustellen- und Montagetätigkeit (z.B. Errichtung von Anlagen, Überwachung und Einschulung außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes)
- Arbeitskräfteüberlassung lt. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
- Vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde (z.B. Springertätigkeit oder zu Ausbildungszwecken).
Missbrauchsbestimmung: Sogenannte „Gehaltsumwandlungen“ (z.B. die Reiseaufwandsentschädigungen werden im Verhältnis zum laufenden Gehalt überdurchschnittlich erhöht) stellen keine steuer- und beitragsfreien Bezüge dar.
Die Auswirkung der nach § 3 EStG steuerfreien Bezüge auf die Berechnung des Jahressechstels wird in § 67 Abs. 2 geregelt. Mit wenigen Ausnahmen erhöhen sie dieses nicht.
Reisekostenersätze gem. § 26 Z 4 EStG
An der bisherigen Regelung für Reisevergütungen (Fahrkostenersatz und Kilometergelder) sowie Tages- und Nächtigungsgelder ändert sich grundsätzlich nichts. Neu ist nur Folgendes:
- Unabhängig von einer lohngestaltenden Vorschrift kann sowohl bei Inlands- als auch Auslandsreisen nach Kalendertagen (bei mehr als 11 Stunden Reisezeit) abgerechnet werden und es gilt derselbe Stundenteiler.
- Fahrtkostenvergütungen für Familienheimfahrten (Mindestentfernung 120 Km) sind höchstens für eine Fahrt pro Woche (das Dekadensystem ist zulässig) steuerfrei, wenn für die arbeitsfreien Tage kein Taggeld bezahlt wird.
- Bei vorübergehender Zuteilung an einen neuen Einsatzort bleiben für den ersten Kalendermonat die ausbezahlten Fahrkosten von der Wohnung zum Einsatzort steuerfrei. Es steht allerdings kein Pendlerpauschale zu. Ab dem Folgemonat liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Urlaube und Krankenstände unterbrechen nicht den Beobachtungszeitraum.
- Bis 31. Dezember 2009 stellen Fahrten zu einer Baustelle, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar (§ 124 b Z 140 EStG).
– Umsatzsteuer
§ 13 Abs. 2 UStG wird dahingehend ergänzt, dass auch die nach § 3 EStG lohnsteuerfreien Tagesgelder vorsteuerabzugsberechtigt sind. Von den Nächtigungsgeldern, die durch eine Rechnung nachgewiesen sind, kann die Vorsteuer auch dann geltend gemacht werden, wenn diese auf den Namen der Person lautet, von der die Reise ausgeführt worden ist.
– Weitere Befreiungen
Die neuen steuerfreien Taggelder nach § 3 EStG sind weiters befreit von den Sozialversicherungsbeiträgen, dem DB/DZ sowie von der KommSt.
– Begrenzung des Pendlerzuschlages gem. § 33 Abs. 8 EStG
In der Klienten-Info Juli 2007 wurde bereits darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2008 und 2009 die Negativsteuer auch für das Pendlerpauschale anwendbar ist und auf maximal € 200,- angehoben worden ist. Diese Steuergutschrift ist aber ferner mit 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt (BMF vom 5. Juni 2007).