Die steuerliche Abzugsfähigkeit von in der Wohnung gelegenen Arbeitszimmern ist generell und vor allem bei Dienstnehmern nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich. Schließlich muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bilden. Einen solchen Fall, bei welchem diese Vorgaben letztlich zugetroffen haben, hatte das BFG (GZ RV/7100104/2014 vom 2.1.2019) dieses Jahr zu entscheiden. Eine angestellte Produktmanagerin, die für die Entwicklung, Herstellung und Einführung neuer Produkte für Implantate in der Gefäß- und Herzchirurgie zuständig ist, führte ihre Arbeiten im Arbeitszimmer in ihrer Wohnung durch. Maßgeblich ist dabei auch, dass seitens des Arbeitgebers kein Büro bereitgestellt wurde. Die Arbeiten bestanden in Tätigkeiten, die typischerweise in einem Arbeitszimmer durchgeführt werden können wie z.B. das Abhalten von Telefonkonferenzen, Erstellen von Unterlagen (Verkaufsstrategien, Marktanalysen) oder Literaturstudium.
Zu den Tätigkeiten zählten aber auch der Besuch von Kongressen sowie Dienstreisen zu Niederlassungen des Arbeitsgebers und zur außerhalb Österreichs gelegenen Hauptniederlassung. Derartige berufliche Aktivitäten, die sich außerhalb des Arbeitszimmers abspielten, sind nach Ansicht des BFG nicht schädlich, wenn zumindest mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Arbeitszimmer erledigt wird. Im konkreten Fall konnte ein Verhältnis von 85% (Arbeitszimmer) zu 15% (außerhalb des Arbeitszimmers) glaubhaft gemacht werden, sodass die Kosten des Arbeitszimmers als steuerliche Werbungskosten anerkannt wurden.