(Topf-)Sonderausgaben
Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die im Jahr 2019 getätigten Spenden brauchen nicht in die Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden, sondern werden grundsätzlich von den Spendenorganisationen direkt an das Finanzamt gemeldet.
KESt-Optimierung bei Wertpapieren
Seit Einführung der „Kapitalbesteuerung neu“ unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen – unabhängig von der Behaltedauer – der Besteuerung mit 27,5%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegengerechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen („Früchte“ wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten („Stamm“ aus Neubeständen) der 27,5%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus den laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen.
Zukunftsvorsorge – Bausparen – Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2019 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.825,60 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (122,19 €). Beim Bausparen gilt für 2019 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).