Wenngleich die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen schon längere Zeit bei betroffenen Unternehmen und auch Intermediären wie z.B. Steuerberatern für leichtes Unbehagen sorgt, wird dieses Thema im Jahr 2020 wohl erst richtig virulent werden. Nachdem im Juni 2018 die geänderte EU-Amtshilfe-Richtlinie in Kraft getreten ist, erfolgte die Umsetzung in Österreich mit dem „EU-Meldepflichtgesetz“.
Vom Zeithorizont betrachtet, besteht Meldepflicht ab dem 1. Juli 2020, wobei die Meldungen rückwirkend alle relevanten Steuergestaltungen zwischen 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020 erfassen müssen. Daher ist es ratsam, dass auch bereits früher relevante Sachverhalte entsprechend dokumentiert werden. Oberste Zielsetzung dieser Meldeverpflichtung liegt in der Eindämmung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung, wobei mehr als ein EU-Mitgliedstaat bzw. ein EU-Mitgliedstaat und ein Drittland betroffen sein müssen. Legale, aber „unerwünschte“ Gestaltungen sollen demnach gemeldet werden. Konkret auf Steuerarten bezogen sind alle direkten Steuern wie z.B. ESt, KSt und KESt betroffen, nicht aber indirekte Steuern (USt), Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und Gebühren.
Während die EU-Richtlinie die meldepflichtigen Gestaltungen in sogenannte „Hallmarks“ einteilt, unterscheidet das EU-Meldepflichtgesetz zwischen unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen und bedingt meldepflichtigen Gestaltungen. Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen umfassen z.B. mehrfache Abschreibungen desselben Vermögenswertes, Übertragung von Vermögen zur Nutzung von unterschiedlichen Bewertungsvorschriften, die Nutzung unilateraler Safe-Harbor-Regeln und die Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten oder – ebenso im Rahmen der Verrechnungspreise – Funktionsverlagerungen, sofern das erwartete EBIT über einen 3-Jahres-Zeitraum durch die Funktionsverlagerung weniger als 50% des EBITs beträgt, das erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.
Bei den bedingt meldepflichtigen Gestaltungen ist für eine Mitteilungspflicht maßgebend, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils liegt (so genannter „Main benefit test“). Ist dies der Fall, so müssen folgende (ausgewählte) Gestaltungen gemeldet werden:
- Steuervorteilabhängiges Honorar,
- Standardisierte Gestaltung,
- Mantelkauf (Erwerb einer Gesellschaft zum Zwecke der Verlustnutzung),
- Abzugsfähige Zahlungen an Empfänger, die keiner oder nahezu keiner Körperschaften (nicht mehr als 1%) unterliegen oder einem präferentiellen Steuerregime unterliegen.
Da konkrete Gestaltungen und Aktivitäten aus dem täglichen Geschäftsleben nicht immer zweifelsfrei in Meldepflicht und Nichtmeldepflicht unterschieden werden können, werden zukünftige Hinweise durch das österreichische BMF in Erlassform, wie z.B. eine „White List“ von nicht-meldepflichtigen Gestaltungen, sehnlichst erwartet. Zumindest administrative Probleme können sich auch insoweit ergeben, als die EU-Richtlinie in den verschiedenen Staaten nicht vollkommen gleich umgesetzt worden ist und manche Staaten den Kreis für potentiell meldepflichtige Steuergestaltungen weiter gezogen haben (Polen bezieht etwa die Umsatzsteuer in die meldepflichtigen Steuern mit ein).
Wenn Meldepflicht für ein bestimmtes grenzüberschreitendes Steuermodell gegeben ist, so müssen – zumeist vom „Intermediär“ – bestimmte Informationen der Steuerbehörde offengelegt werden. Dies umfasst z.B. eine Beschreibung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, den Wert der meldepflichtigen Steuergestaltung, eine Übersicht zu den von dem konkreten Steuermodell betroffenen Mitgliedstaaten und das Datum der Ausführung des ersten Umsetzungsschritts der Gestaltung. Vorsicht ist geboten, da die Meldung an die Steuerbehörden innerhalb von 30 Tagen vorgenommen werden müssen. Die Meldefrist beginnt nicht nur mit der Durchführung des Modells zu laufen, sondern bereits auch dann, wenn das ausgearbeitete Modell zur Verfügung gestellt worden ist oder der erste Schritt des Modells umgesetzt worden ist. In Österreich soll die Meldung regelmäßig via FinanzOnline erfolgen. Die Mitgliedstaaten teilen daraufhin die offengelegten Informationen automatisch über ein Zentralverzeichnis mit allen anderen Mitgliedstaaten.
Erfolgt keine Meldung (oder nur eine unvollständige), werden Meldefristen verletzt, unrichtige Informationen gemeldet etc. so kann (in Österreich) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegen. Die damit zusammenhängenden Geldstrafen belaufen sich bei Vorsatz auf bis zu 50.000 € und bei grober Fahrlässigkeit auf bis zu 25.000 €. Eine Befreiung durch Selbstanzeige ist nicht möglich. Die Strafen im Ausland können übrigens deutlich drakonischer ausfallen und in Polen etwa mehrere Millionen € ausmachen.