Wird von einem Kunden eine Rechnung irrtümlicherweise doppelt überwiesen oder wird vom Kunden versehentlich zu viel bezahlt, stellt sich in der Umsatzsteuer die Frage, ob diese Über- bzw. Doppelzahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger Doppelzahlungen nach Ablauf von zwölf Monaten über das „Ertragskonto 0%“ ausgebucht und dies damit begründet, dass zwischen der Doppelzahlung und der erbrachten Leistung keine unmittelbare Verknüpfung bestehe. Gemäß EuGH-Rechtsprechung sei jedoch ein wechselseitiger final verknüpfter Leistungsaustausch eine zwingende Bedingung für die Festsetzung von Umsatzsteuer („do ut des – Prinzip).
VwGH: Leistungsprinzip und Irrtum
Der VwGH (GZ Ro 2018/15/0013 vom 24.10.2019) hielt hingegen fest, dass der österreichische Entgeltbegriff in der Umsatzsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 UStG explizit auch freiwillige Zahlungen erfassen kann. Gemäß dem Grundsatz des Leistungsprinzips können (allerdings) nur jene Zahlungen Entgeltbestandteil sein, die der Leistungsempfänger (nicht bloß irrtümlich) zur Erlangung einer anderen Leistung tätigt. Der VwGH sieht in einer aufrechten Kundenbeziehung die Doppelzahlung in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Leistung, weil der Kunde seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will. Solange also die irrtümliche Doppel- oder Überzahlung nicht aufgeklärt und deshalb nicht zurückgezahlt wird, handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Gegenleistung. Auch der Wortlaut des Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie spricht für die gegenständliche Auffassung, wonach zur Bemessungsgrundlage alles gehört, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger „erhält oder erhalten soll“. Demnach ist auch bei Entgelten, die unter oder über einem marktkonformen Preis liegen, ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch anzunehmen. Durch diese Argumentation gestützt subsumierte der Gerichtshof die Doppelzahlungen unter den Entgeltsbegriff im österreichischen Umsatzsteuergesetz und stellte einen steuerbaren Umsatz fest, welcher im vorliegenden Fall 20% USt zu unterwerfen ist. Wird der Irrtum der Doppelzahlung entdeckt und eine Gutschrift an den Kunden ausgestellt, führt diese Gutschrift erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG, wenn der Kunde über die Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat.
Irrtum: Steuerbar oder nicht steuerbar?
Abhängig von der Art des Irrtums der Fehlüberweisung und einer allfälligen Aufklärung können sich grundsätzlich folgende Fallkonstellationen ergeben:
- Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung ohne Rückzahlung mangels Aufklärung: Die Doppel- oder Überzahlung wird als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung bezahlt. Solange der Irrtum nicht aufgedeckt wird, ist die Zahlung Teil des Entgelts und somit steuerbar.
- Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung mit Rückzahlung nach Aufklärung: Zunächst findet ein umsatzsteuerbarer Vorgang statt. Im Monat der Rückzahlung kann das Entgelt nach § 16 UStG berichtigt werden und die bereits abgeführte Umsatzsteuer zurückgeholt werden. Sofern trotz Aufklärung keine Rückzahlung erfolgt oder erfolgen kann, liegt mangels Rückzahlung keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor.
- Fehlüberweisung ohne Leistung: Überweist der Kunde das Geld irrtümlicherweise an einen Dritten, entsteht beim (fremden) Dritten mangels Zusammenhangs von Entgelt und Leistung kein steuerbarer Umsatz.