Mittlerweile gibt es für den Fixkostenzuschuss konkretere Kriterien und Informationen. Die Beantragung erfolgt online per FinanzOnline des Unternehmens bzw. kann
Für die Berechnung des Umsatzausfalls im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige Belege heranzuziehen.
Abweichend vom Quartalsvergleich nach Punkt 4.2.1 kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:
(a) Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
(b) Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
(c) Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
(d) Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
(e) Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
(f) Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020
Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.
Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) können sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip
erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.