Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe stellen prinzipiell steuerfreie Bezüge nach dem Einkommensteuergesetz dar. Deshalb führt auch die Rückzahlung dieser Beträge grundsätzlich zu keinen steuerabzugsfähigen Werbungskosten. Allerdings führt der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Fall, dass für das restliche Kalenderjahr andere laufende Einkünfte erzielt werden zu einer Hochrechnung dieser Einkünfte auf das ganze Jahr („Umrechnungsvariante“). Hieraus ergibt sich durch den Progressionserhöhungseffekt eine Steuernachzahlung, die aber nicht höher sein darf, als wenn man die Transferzahlung im jeweiligen Jahr voll versteuern würde (sogenannte „Hinzurechnungsvariante“ als „Kontrollrechnung“).
Ein Steuerpflichtiger hatte nun in einem Jahr Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen und anderseits aber aus früheren Jahren Notstandshilfe zurückzuzahlen. Da der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr zudem noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, kam bei ihm im konkreten Fall die Kontrollrechnung zu Tragen. Die Transferleistungen wurden also in voller Höhe zugerechnet und somit im Ergebnis tarifversteuert, als würde es sich um steuerpflichtige Einkünfte handeln. Die Rückzahlungen für die Transferleistungen wollte er als Werbungskosten geltend machen, wobei diese Rückzahlungen aus zwei unterschiedlichen Jahren stammten. In einem früheren Jahr war die damalige Transferleistung aufgrund der Umrechnungsvariante einer Versteuerung unterworfen worden und in dem anderen Jahr war die Transferleistung steuerfrei zugeflossen. Fraglich war nun, ob die Rückzahlung der Transferleistungen aus Vorjahren als Werbungskosten im aktuellen Veranlagungsjahr steuerlich in Abzug gebracht werden kann.
Der VwGH (GZ Ro 2018/13/0009 vom 22.6.2020) entschied, dass die Rückzahlung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur dann als Werbungskosten im Jahr des Abflusses anzusetzen ist, wenn der prinzipiell steuerfreie Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in den Vorjahren die Einkommensteuer auch tatsächlich erhöht hat. Im vorliegenden Fall wurde daher die Rückzahlung für das Jahr, in dem die Umrechnungsvariante zur Anwendung gekommen ist, als Werbungskosten anerkannt. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle, ob die Einkommensteuerpflicht durch die Umrechnungsvariante oder die Kontrollrechnung zustande gekommen ist. Der § 20 Abs. 2 EStG, welcher bekanntermaßen normiert, dass Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kam hier zum Vorteil des Steuerpflichtigen für zumindest einen Teil der Rückzahlung nicht zu tragen. Es handelt sich zwar um steuerfreie Arbeitslosengelder – in wirtschaftlicher Hinsicht ist es jedoch durch eine der beiden Varianten (Umrechnungsvariante oder Hinzurechnungsvariante) zu einer tatsächlichen Steuererhöhung gekommen. Um dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu entsprechen, muss die Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wiederum zu einer Steuerentlastung führen, wenn die Zuflüsse in einem früheren Zeitraum eine Steuerbelastung bewirkt haben.