Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit COVID-19
Im Bereich der ASVG-Beiträge ist es während der Corona-Pandemie immer wieder zu
Zahlungserleichterungen gekommen. Davon sind jedoch jene Beiträge ausgenommen, die dem
Arbeitgeber vom Bund bzw. vom AMS wegen Kurzarbeit, Freistellung von Risikopatienten oder bei
Absonderung nach dem Epidemiegesetz erstattet werden und vom Dienstgeber bis zum 15. des
zweitfolgenden Monats an die ÖGK abzuführen sind. Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass
glaubhaft gemacht werden kann, dass die ASVG-Beiträge coronabedingt aus Liquiditätsgründen
nicht entrichtet werden können. Die Erleichterung liegt darin, dass für schon länger vergangene
Zeiträume, deren Beiträge auch bereits gestundet worden waren, Ratenzahlungen auf die noch
immer offenen Beiträge bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen können sogar Ratenzahlungen bis längstens 31. März 2024 gewährt werden, wenn
im Zeitraum zwischen Juli 2021 und September 2022 bereits 40 % der ursprünglichen Beitragsschulden
beglichen wurden.
Frühstarterbonus statt Hacklerregelung
Die Hacklerregelung (Personen mit mindestens 540 Beitragsmonaten – dies entspricht 45 Jahren –
wurde ein abschlagsfreier (Früh-)Pensionseintritt eingeräumt) ist 2021 ausgelaufen. Seit 2022 gilt der
so genannte Frühstarterbonus. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa mindestens 300
Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit, davon mindestens 12 vor Vollendung des 20. Lebensjahres,
wird für jeden bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres erworbenen Erwerbstätigkeitsmonat ein
Zuschlag zur Alters- bzw. Invaliditätspension von 1 € gewährt (insgesamt maximal 60 €).
Unfälle im Homeoffice fallen unter die Unfallversicherung
Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung fallen auch Unfälle, die sich an überwiegend privat genutzten
Orten ereignen, in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn die zum Unfall führende
Handlung auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Dies ist gerade in Pandemiezeiten und dem
damit einhergehenden häufigen Arbeiten im Homeoffice zu begrüßen.
Phase 5 der COVID-19-Kurzarbeit
Die Phase 5 der Kurzarbeit sieht bekanntermaßen auch ein Modell ohne Abschlag vor, welches
besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützen soll. Mit dem Lockdown
im November und Dezember 2021 zusammenhängend gab es ein paar bedeutsame Adaptierungen
dieser Art des Kurzarbeitsmodells. Wichtig ist, dass dieses Modell bis maximal Ende März 2022 in
Anspruch genommen werden kann. Neben dem Entfall der Steuerberaterbestätigung für betroffene
Unternehmen besteht eine administrative Erleichterung auch darin, dass keine verpflichtende AMS Beratung
in Anspruch genommen werden muss (diese gilt für Unternehmen, welche Phase 4 der
Kurzarbeit nicht beansprucht haben, bei Beantragung der Kurzarbeit bis Ende Jänner 2022). Überdies
sind diese Unternehmen von der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge für den Zeitraum der
Lockdown-Monate (November und Dezember 2021) befreit.
Phase 6 der Sonderbetreuungszeit
Eltern können unter grundsätzlich gleichen Voraussetzungen wie bisher, weitere 3 Wochen im Zeitraum
zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 als Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Theoretisch
denkbar ist sogar, dass in Abhängigkeit von der COVID-19-Gesamsituation das Enddatum für Phase 6 der Sonderbetreuungszeit bis 8. Juli 2022 hinausgeschoben wird.