Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen – wesentliche Neuerungen im Überblick

Anfang Juli ist das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 im Nationalrat beschlossen worden.
Nachfolgend sollen wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen überblicksmäßig dargestellt werden.

Anpassungen bei der Forschungsprämie

Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung und
beträgt seit 1.1.2018 14 %. Durch das AbgÄG 2022 kommt es zu Änderungen hinsichtlich
Unternehmerlohn, Antragsfrist und Teilauszahlung, welche besonders für kleine Unternehmen und
Start-ups interessant sind. Grundsätzlich sind Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen
und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen und damit zusammenhängende Gemeinkosten
förderfähig und somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (steuerfreie
Förderungen sind in Abzug zu bringen). Nunmehr kann zusätzlich ein fiktiver Unternehmerlohn die
Bemessungsgrundlage erweitern, wobei der fiktive Unternehmerlohn für Einzelunternehmer,
Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft möglich ist. Ein
fiktiver Unternehmerlohn kann freilich nur dann angesetzt werden, wenn bisher für die Tätigkeit des
Unternehmers kein Lohn bzw. Gehalt verrechnet wurde, weil diese Komponente ansonsten sowieso
in der Bemessungsgrundlage enthalten wäre. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 € pro
Tätigkeitsstunde i.Z.m. Forschung & Entwicklung und ist mit 77.400 € pro Person und
Wirtschaftsjahr gedeckelt. Die geleisteten Stunden müssen mittels Zeitaufzeichnung und
aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen werden – eine solch explizite Nachweispflicht war
bisher kein Thema im Rahmen der Forschungsprämie. Der fiktive Unternehmerlohn kann erstmals für
Anträge nach dem 30.6.2022 geltend gemacht werden und betrifft die Forschungsprämie für das
Kalenderjahr 2022.

Bei der Antragsfrist zur Geltendmachung der Forschungsprämie galt bisher, dass der Antrag auf
Forschungsprämie (Formular E 108c) spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden
ESt-, KöSt- bzw. Feststellungsbescheids gestellt werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist
mitunter, dass die Prüfung des Antrags zur Forschungsprämie mit der Prüfung der
Steuererklärung verbunden werden kann. In der Praxis stellt sich dabei jedoch oftmals das
Problem, dass die Forschungsprämienanträge aufgrund der Quotenregelung früher als die
Steuererklärung eingereicht werden. Durch das AbgÄG 2022 wird die Antragsfrist für die
Forschungsprämie von der Steuerveranlagung (Rechtskraft der Bescheide) entkoppelt. Die
Antragsfrist für die Forschungsprämie beginnt nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres
und ist vier Jahre lang möglich – dies gilt bereits für die Forschungsprämie 2022 (Anträge nach dem
30.6.2022). Für Regelwirtschaftsjahre endet die Frist mit Ablauf des vierten Kalenderjahres; bei
einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jeweiligen
Bilanzstichtag. Übrigens können die Anträge auf Geltendmachung der Forschungsprämie künftig
ausschließlich via FinanzOnline gestellt werden.

Die dritte maßgebliche Änderung im Bereich der Forschungsprämie beruht auf der Problematik, dass
Forschungsprämienanträge typischerweise mehrere Forschungsprojekte oder -schwerpunkte
umfassen und es bei der Auszahlung der Prämie zu Verzögerungen kommen kann, wenn dem
Antrag nicht sofort vollinhaltlich entsprochen wird. Nunmehr wurde die Möglichkeit eines
Teilabspruchs und damit einer Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrags
geschaffen. Eine Teilauszahlung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist im Ermessen der
Abgabenbehörde. Unstrittige Teile sind abgrenzbare Sachverhalte wie etwa Forschungsprojekte
und/oder Forschungsschwerpunkte, nicht aber einzelne Rechtsfragen oder Sachverhaltsteile.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz
resultieren steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nunmehr wurde eine Steuerbefreiung
für kleinere Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 geschaffen (da nur private Anlagen und
die Eigenversorgung begünstig werden, nicht aber gewerbliche Zwecke, ist die Befreiung auf Anlagen
mit einer Engpassleistung von 25 Kilowatt Peak (kWp) beschränkt), sodass Einkünfte aus der
Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen steuerfrei sind. Wird
diese Schwelle überschritten, so gilt die Befreiung anteilig i.S. eines Freibetrags.

Öffi-Ticket und Pendlerpauschale

Selbständige können nunmehr 50 % der Ausgaben für Jahres(netz)karten und andere Netzkarten
wie z.B. Wochen- und Monatskarten pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, sofern die (nicht
übertragbaren) Netzkarten sowohl für betrieblich veranlasste als auch für private Fahrten genutzt
werden. Für Arbeitnehmer kommt es zur Klarstellung, dass weder die Zurverfügungstellung einer
Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel noch die Übernahme der
Kosten durch den Arbeitgeber zu einem steuerbaren Bezug aus nichtselbständiger Arbeit führt.

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich ist, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
unentgeltlich ein Ticket zur Verfügung stellt bzw. einen Kostenanteil übernimmt. Die Zuzahlung des
Arbeitgebers bzw. der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets muss dabei abgezogen
werden.

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Klargestellt wird, dass einzelne Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 € an
steuerfreier Mitarbeitergewinnbeteiligung erhalten können, insbesondere wenn sie bei mehreren
Arbeitgebern angestellt sind. Ein allenfalls übersteigender Betrag muss nachversteuert werden.

Umsatzsteuerzinsen

Entsprechend EuGH-Judikatur ist die Verzinsung von Umsatzsteuerforderungen i.S.d.
steuerlichen Neutralität geboten. Das AbgÄG 2022 schafft nun eine ausschließlich für die
Umsatzsteuer geltende Verzinsungsregelung (§ 205c BAO), wobei der (Umsatzsteuer)Zinssatz 2 %
über dem Basiszinssatz liegt. Bei Gutschriften aus UVAs beginnt der Verzinsungszeitraum mit dem
91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung und endet mit dem Verbuchen der Gutschrift am
Abgabenkonto. Wird die Gutschrift hingegen erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend
gemacht, beginnt die Verzinsung erst mit dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung.
Voraussetzung für die Verzinsung ist, dass eine Gutschrift in der jeweiligen Voranmeldung oder
Jahreserklärung überhaupt geltend gemacht wurde. In vergleichbarer Weise sind auch
Abgabennachforderungen an Umsatzsteuer zu verzinsen. Umsatzsteuerzinsen i.H.v. weniger als
50 € sind nicht festzusetzen. Umsatzsteuerzinsen auf Gutschriften werden grundsätzlich auch dann
gewährt, wenn sich die Verbuchung der UVA aufgrund von Prüfungsmaßnahmen der Behörden
verzögert.