Anpassungen im Rahmen der Bekämpfung der kalten Progression für 2024

Im Herbst 2022 ist die Abschaffung der kalten Progression beschlossen worden (siehe auch KI
10/22), um der schleichenden Steuererhöhung durch höhere Steuerklassen bei Lohnerhöhungen
entgegenzutreten. Die Maßnahmen gegen die kalte Progression teilen sich dabei in zwei
Bereiche. Erstens werden die Einkommensteuertarife um 2/3 der Inflationsrate jährlich automatisch
angepasst. Zweitens hat die Abgeltung des verbleibenden Drittels mittels Ministerratsbeschlusses zu
erfolgen. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichen Inflationsraten der Monate
Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichende Inflation von 9,90 % errechnet. Die Maßnahmen zur
Abgeltung des verbleibenden Drittels durch Ministerratsbeschluss wurden unlängst in einem
Ministerratsvortrag präsentiert und am 27. September 2023 im Ministerrat beschlossen. Sie sind
nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen

Die Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen erfolgt durch eine weitergehende gestaffelte
Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 4. Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge in
unterschiedlichem prozentuellem Ausmaß von 3,3 Prozentpunkten (1/3 von 9,9 %) an die
Inflationsrate. Bei der ersten Tarifstufe beträgt die Anpassung dann insgesamt 9,6 %, bei der zweiten
Tarifstufe in Summe 8,8 %, bei der dritten Tarifstufe insgesamt 7,6 % und bei der vierten Tarifstufe in
Summe 7,3 %.

Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SVRückerstattung
und der SV-Bonus werden um insgesamt 100 % an die Inflationsrate angepasst –
zu 2/3 im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung und zu einem weiteren Drittel (d.h. um
weitere 3,3 Prozentpunkte) durch den Ministerratsbeschluss.

Schließlich wird auch der Grundfreibetrag als Teil der Begünstigung durch den Gewinnfreibetrag von
bisher 30.000 € auf 33.000 € angehoben. Maximal können ab 2024 also 4.950 € (15 % von 33.000)
ohne weitere Voraussetzung wie begünstigte Investitionen vom steuerlichen Gewinn abgezogen
werden.

Bekämpfung des Arbeitskräftemangels und Schaffung positiver
Leistungsanreize

Die weitere steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll zu positiven
Leistungsanreizen beitragen und auch zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels führen.
Beschlossen wurde demnach die Anhebung des monatlichen Freibetrags von 86 € auf 120 € sowie
eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichen Freibetrags für die ersten 18 Überstunden mit
200 € im Monat.

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde der
monatliche Freibetrag von derzeit 360 € auf 400 € angehoben.

Das Gesetz zur Verwendung des variablen Drittels aus der Abschaffung der kalten Progression führt
schließlich dazu, dass die im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 eingeführten steuerlichen
Regelungen bzgl. Homeoffice-Tätigkeit der Arbeitnehmer unbefristet verlängert werden.

Entlastung von Kindern und Familien

Die vom Ministerrat beschlossene Erhöhung des Kindermehrbetrags von 550 € auf 700 € soll zur
Entlastung von Kindern und Familien beitragen. Im Rahmen der Erhöhung der Zuschüsse zur
Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten erfolgt die Verdoppelung des
maximalen steuerfreien Zuschusses durch den Arbeitgeber zur Kinderbetreuung von 1.000 € auf
2.000 € für Kinder bis 14 Jahre. Überdies ist die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von
Betriebskindergärten auch dann steuerfrei, wenn die Einrichtung ebenso von betriebsfremden Kindern
besucht wird. Das Gesetz soll im November im Parlament beschlossen werden.