Der EuGH hatte im Jahre 2022 einen Fall aus Österreich zu beurteilen (Rs C-378/21, P-GmbH vom 08.12.2022), bei dem es um einen Betreiber eines Indoor-Spielplatzes ging. Im Jahr 2019 unterwarf der Betreiber, die P-GmbH, die Eintrittsgelder irrtümlich dem Normalsteuersatz von 20 %, anstatt den ermäßigten Steuersatz von 13 % anzuwenden. Auf den Registrierkassenbelegen wurden 20 % Umsatzsteuer ausgewiesen und diese Steuer wurde auch an das Finanzamt bezahlt. Als die P-GmbH diesen Fehler erkannte, forderte sie vom Finanzamt die zu viel bezahlte Umsatzsteuer (7 %) zurück. Das Finanzamt hatte die Rückzahlung verweigert, da es der Ansicht war, durch die Registrierkassenbelege entstand eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
Steuerschuld kraft Rechnungslegung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat und in der Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, den er aber eigentlich nicht schuldet (wie im oben beschriebenen Fall hätte auf den Belegen ein Steuersatz von 13 % ausgewiesen werden sollen, irrtümlich wurden 20 % USt verrechnet). Der Unternehmer kann diesen Fehler aber wieder korrigieren, indem er zu einem späteren Zeitpunkt die falsch ausgestellten Rechnungen entsprechend berichtigt. Die Steuer führt dann im Monat der Berichtigung zu einer Gutschrift.
Im Fall, den der EuGH zu beurteilen hatte, bestand nun das Problem darin, dass die P-GmbH als Indoor-Spielplatzbetreiberin nicht feststellen konnte, wer die Kunden waren und somit eine Rechnungskorrektur unmöglich war. Die P-GmbH argumentierte, dass es in ihrem Fall zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens kommen kann, da die Leistungsempfänger ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher seien. Der EuGH entschied, dass in diesem Fall keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vorliegt. Das Ziel dieses Konzepts sei es, das Steueraufkommen nicht zu gefährden. Da die Leistungsempfänger ausschließlich Endverbraucher sind, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, liegt diese Gefahr nicht vor.
Diese Gerichtsentscheidung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 in das österreichische Recht übernommen. Nun liegt eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht mehr vor, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher erbracht wurde. Fraglich ist, wie eng diese Bestimmung von der Finanzverwaltung auszulegen ist, da der Begriff „ausschließlich an Endverbraucher“ verwendet wurde. Wird dieser Begriff eng ausgelegt, so führt diese Gesetzesänderung in der Praxis wohl kaum zur erhofften Vereinfachung und Entlastung von Unternehmern.