Für noch offene Quotenfälle 2020 gilt eine generelle Fristerstreckung bis Ende September 2022. Es ist daher nicht notwendig, einen Einzelfristerstreckungsantrag zu stellen, sofern die Abgabe eines Quotenfalls 2020 bis spätestens 30. September 2022 erfolgt. Jedoch muss ein Einzelfristerstreckungsantrag gestellt werden, sofern ein Quotenfall 2020 erst nach dem 30. September 2022 möglich ist – dann kommt es allerdings nicht zu einem einzelfallbezogenen Ausschluss aus der Quote 2021.