Die ÖGK hat in Zusammenhang mit Kurzarbeit (Stornierung der Abmeldung) auf die richtige Vorgehensweise aufmerksam gemacht:
Hat ein Betrieb seine Mitarbeiter bereits von der Sozialversicherung abgemeldet (wegen bereits erfolgter Auflösung des Dienstverhältnisses), möchte jetzt aber rückwirkend auf Kurzarbeit umsteigen, sollte wie folgt vorgegangen werden:
Die Abmeldung ist zu stornieren, dann läuft der Versicherungsverlauf durch und es drohen keine Sanktionen.
Es sollten die Mitarbeiter NICHT rückwirkend wieder angemeldet werden, weil dadurch automatisch eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung ausgelöst wird. Für eine Behebung ist ein Antrag nötig und natürlich auch möglich, allerdings ist damit für Dienstgeber und ÖGK ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.