Bis spätestens Ende Februar 2022 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2021 getätigt
wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen
außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat,
Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche
Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift
sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik
Austria oder über www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann
unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.
Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2021 sind ebenso elektronisch zu melden (gem.
§ 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte
selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen
sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist
die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder
unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren
Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine
Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist
hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine
Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle
der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. §
109b EStG zu übermitteln.