Die Dauer der Pandemie bringt es mit sich, dass es immer wieder zu Verlängerungen und zur Ausweitung der Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie hart in Mitleidenschaft gezogenen Unternehmen kommt. Nachfolgend soll ein Überblick über aktuelle Maßnahmen, Neuigkeiten und wichtige Fristen gegeben werden.
Erhöhung des Beihilfenrahmens für Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz
Nachdem die EU-Kommission die Obergrenzen für COVID-19-Hilfen unlängst erhöht hat, wurden auch in Österreich die entsprechenden Hilfsmaßnahmen angepasst. Die neue Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (vormals 800.000) wurde rückwirkend auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen angehoben. Damit das Geld möglichst rasch bei den Unternehmen ankommt, soll die COFAG die bislang gestellten Anträge auf den Fixkostenzuschuss auf die erhöhte Grenze anpassen. Für noch nicht ausgezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen – für bereits ausbezahlte Anträge soll eine Nachzahlung auf die erste Tranche passieren.
Bei dem Verlustersatz wurde die Obergrenze pro Unternehmen von 3 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht. Wie beim Fixkostenzuschuss ist vorgesehen, dass die COFAG die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Sowohl für den Fixkostenzuschuss als auch den Verlustersatz (siehe KI 01/21) wurden überdies Klarstellungen (in der Verordnung bzw. der Richtlinie) vorgenommen. Diese umfassen z.B. Neugründungen, Umgründungen sowie Hinweise zur Vorgehensweise bei der Kombination dieser Förderungen mit dem Umsatzersatz, Ausfallsbonus usw.
Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende Juni 2021
Die Corona-Kurzarbeit war ursprünglich bis Ende März 2021 vorgesehen und wurde nun um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Nach dieser vierten Phase der Kurzarbeit soll die bewährte Unterstützung für die Unternehmen schrittweise auslaufen (die Sicherung der Arbeitsplätze wird dann auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden). Unverändert bleibt es in dieser Phase bei einem (Netto)Einkommen-Ersatz von 80 bis 90 % für Arbeitnehmer, wobei die Arbeitszeit im Regelfall bis auf 30 % der Normalarbeitszeit reduziert werden kann. In Branchen, welche aufgrund des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf 0 % Arbeitszeit möglich. Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt unverändert gegenüber dem AMS. Voraussetzung ist weiters, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit für Kurzarbeit und die Umsatzentwicklung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird. Ebenso ist die Weiterbildung während der Kurzarbeit ein wichtiges Ziel, welches gefördert und forciert werden soll. Als Anreiz bekommen Betriebe 60 % der Ausbildungskosten vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Aus- und Fortbildung schicken.
Zahlreiche Verlängerungen bis Ende Juni 2021
Die COVID-19-bedingten Abgabenstundungen sind um weitere drei Monate bis Ende Juni verlängert worden. Ebenso wurde die Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells um drei Monate verschoben.
Darüber hinaus sind auch diverse steuerliche Sonderregelungen, welche eigentlich Ende März 2021 ausgelaufen wären, bis Mitte des Jahres verlängert worden. Das betrifft im Detail die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne und Kurzarbeit wie auch den Bezug des Pendlerpauschales im Homeoffice.
Homeoffice-Paket im Nationalrat beschlossen
Wie berichtet, sieht das Homeoffice-Paket diverse steuerliche Anreize vor, welche das Arbeiten im Homeoffice erleichtern sollen. So können Arbeitnehmer Kosten bis zu 300 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich absetzen (Rechnung ist erforderlich), sofern sie zumindest 26 Homeoffice Tage im Kalenderjahr nachweisen können. Wurde dieses Equipment bereits im Jahre 2020 angeschafft (in Höhe von 300 €), so können jeweils 150 € in den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2020 und 2021 angesetzt werden. Zusätzlich werden Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten, welche den Arbeitnehmern im Homeoffice entstehen, bis zu einem Betrag von 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (bis zu jeweils 3 € für maximal 100 Homeoffice Tage). Sofern die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers nicht vollständig ausgenutzt wird, kann der Arbeitnehmer selbst die Differenz als Werbungskosten steuerlich in Abzug bringen.
Steuerliches Wohlverhalten als Voraussetzung für zukünftige Förderungen
Bereits mit 1. Jänner 2021 ist das so genannte „Wohlverhaltensgesetz“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz können Unternehmen von künftigen Förderungen i.Z.m. der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden, sofern sie sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“. Sollten sie bereits entsprechende Förderungen zuerkannt bekommen haben, müssen diese verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückgezahlt werden. Auf bereits vor Jahresbeginn bestehende Förderungen wie etwa Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Zuschuss für standortrelevante Unternehmen hat das neue Gesetz jedoch keine Auswirkungen – teilweise wird allerdings bei diesen Förderungen an ein ähnliches Verhalten der Unternehmen bereits angeknüpft. Steuerliches Wohlverhalten bedeutet konkret, dass kein Missbrauch gem. § 22 BAO innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig festgestellt worden ist, welcher zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 € geführt hat. Gleiches gilt insoweit, als kein Abzugsverbot i.Z.m. konzerninternen Zinsen oder Lizenzgebühren, die beim Empfänger mit weniger als 10 % besteuert werden oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel i.H.v. mindestens 100.000 € in den letzten 5 Jahren eingetreten sein darf (bei entsprechender Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der Betrag auf 500.000 €). Steuerliches Wohlverhalten bedeutet auch, dass für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre nicht überwiegend Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, erzielt wurden und auch keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als 10.000 € in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung über das Unternehmen verhängt worden ist.
Lockdown-Umsatzersatz II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen
Der Lockdown-Umsatzersatz II soll jene Unternehmen unterstützen, die zwar aufgrund des Lockdowns im November und Dezember 2020 nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren. Ein Beispiel dafür ist ein Lebensmittelgroßhändler, der im Lockdown geschlossene und daher direkt vom Lockdown betroffene Gastronomiebetriebe beliefert. Die für den Großhändler entfallenen Umsätze mit den Gastronomiebetrieben sind begünstigte Umsätze und werden durch den Lockdown-Umsatzersatz II ersetzt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso kann beispielsweise ein Cateringunternehmen, welches normalerweise Umsätze mit Veranstaltern erzielt, den Lockdown-Umsatzersatz II beantragen. Dies deshalb, da Veranstaltungen im Zuge des Lockdowns untersagt waren, wodurch auch das Cateringunternehmen indirekt erheblich betroffen war. Die Umsätze an die Veranstalter (z.B. für die Bereitstellung von Buffets) als direkt betroffene Unternehmen können somit dem Antrag zu Grunde gelegt werden.
Eine wesentliche Voraussetzung neben der operativen Tätigkeit in Österreich ist, dass die indirekt betroffenen Unternehmen ein Mindestmaß an begünstigten Umsätzen machen (der Umsatzzusammenhang ist gegeben, wenn das Unternehmen mindestens die Hälfte seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind oder mindestens 50 % seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt) und einen Umsatzausfall von mehr als 40 % aufweisen. Bei der Berechnung des Umsatzausfalls ist für November und Dezember 2020 jeweils eine getrennte Betrachtung vorzunehmen.
Beantragung und Fristen für den Lockdown Umsatzersatz 2
Der Lockdown-Umsatzersatz II kann seit 16. Februar 2021 und bis zum 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden. Grundsätzlich erfolgt die Beantragung (sowie die erforderlichen Bestätigungen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchalter Jedoch kann auch das Unternehmen selbst den Antrag stellen, sofern u.A. die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit 800.000 € pro Unternehmen (abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen) gedeckelt und der Höhe nach von der Branchenkategorisierung abhängig. Wie bei vielen anderen Förderungen auch, ist der Erhalt von Arbeitsplätzen eine Grundvoraussetzung für das beantragende Unternehmen. Für die Dauer des gewählten Betrachtungszeitraums (bzw. der -zeiträume) dürfen keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden.