„Klimaticket“ sowie „Jobticket“ haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt.
Zusammengefasst unter „Öffi-Ticket“ kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dem
Arbeitnehmer solche Tickets seit 1. Juli 2021 steuerfrei zur Verfügung stellen bzw. die entsprechenden
Kosten steuerfrei ersetzen. Das Klimaticket (Österreich) ermöglicht es beispielsweise, ein Jahr lang
alle Linienverkehre (d.h. öffentlicher und privater Schienenverkehr, Stadtverkehre und
Verkehrsverbünde) in einem bestimmten Gebiet zu nutzen und soll auch dazu beitragen, dass
Österreich das Pariser Klimaziel erreicht. Dabei kann zwischen regional, überregional und
österreichweit unterschieden werden – touristische Angebote sind jedoch ausgeschlossen.
Das BMF hat Antworten zu wichtigen Fragen rund um dieses Thema (FAQ) zusammengefasst.
Ausgangspunkt ist, dass jede Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Öffi-Ticket zu behandeln ist,
sofern sie am Wohn- oder Arbeitsort (des Arbeitnehmers) gültig ist. Das Kriterium der Gültigkeit des
Tickets am Wohn- oder Arbeitsort ist wesentlich und zieht sich durch viele mögliche Fragen. So ist es
den FAQ folgend auch denkbar, dass der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten des Öffi-Tickets
übernimmt – typischerweise für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – und die
Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für das gesamte Bundesland gilt. Voraussetzung für diese
Teilübernahme der Kosten ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte hat und
sich die Frage stellt, ab wann ein begünstigtes Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber zur Verfügung
gestellt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Begünstigung erst ab der Verlängerung der
Jahreskarte gilt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kosten mit 1. Juli 2021
übernommen hat, aber die Karte erst zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird. Erst ab dem
Zeitpunkt der Verlängerung sind die Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerfrei.
Dies führt auch dazu, dass nicht zwingend jede Karte mit 1. Juli 2021 neu gekauft werden musste. Die
Anforderungen an die steuerliche Begünstigung gelten gleichwohl für die Verlängerung des
Gültigkeitszeitraums von Tickets, wie z.B. von Jahreskarten, nach dem 30. Juni 2021.
Die FAQ führen darüber hinaus aus, dass die Übernahme der gesamten oder teilweisen Kosten durch
den Arbeitgeber für den Kauf einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte auch dann begünstigt ist,
wenn die Karte nur am Wohnort, aber nicht am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Aus
administrativer Sicht betrachtet ist es möglich, dass der Zuschuss bzw. Beitrag des Arbeitgebers zum
Öffi-Ticket auch monatlich mit der Gehaltauszahlung an den Arbeitnehmer bezahlt wird. Eine
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung über den Kauf des Tickets dem
Arbeitgeber vorlegt (der Arbeitgeber muss eine Kopie der Karte oder der Rechnung des
Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto geben).
Schließlich ist auch der Zusammenhang zwischen dem begünstigten Öffi-Ticket und der
Geltendmachung des Pendlerpauschales zu beachten. Die FAQ bringen klar zum Ausdruck, dass nur
für jene Wegstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden kann, welche nicht von dem
Geltungsbereich der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte umfasst ist. Ähnlich gelagert ist die Sachlage
mit Dienstreisen. So kann das begünstigte Öffi-Ticket zwar auch für Dienstreisen verwendet werden –
es dürfen jedoch vom Arbeitgeber keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die von dem Öffi-Ticket
umfassten Strecken geleistet werden.