Die ökosoziale Steuerreform 2022 wurde am 20. Jänner 2022 im Nationalrat beschlossen (wir haben zum Begutachtungsentwurf in der Dezember-Ausgabe ausführlich berichtet). Die Gesetzwerdung erfolgte dabei – verglichen zur Regierungsvorlage – ohne bedeutsame Änderungen. Neben den vielfältigen Änderungen u.A. im Bereich des Ertragsteuerrechts (inklusive Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen) in Teil I des Steuerreformgesetzes umfasst die ökosoziale Steuerreform die Einführung des regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz als Teil II des Steuerreformgesetzes) wie auch z.B. die Reduktion des SV-Beitragssatzes in der Krankenversicherung für selbständig Erwerbstätige mit niedrigen/mittleren Einkommen (Teil III des Steuerreformgesetzes).
Im Rahmen der Steuerreform soll auch der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme gefördert werden. Konkret auf die Umsetzung der Wärmestrategie bezogen bedeutet dies auch, dass auf Ebene von Privatpersonen der Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (so genannter „Heizkesseltausch„), wie z.B. Fernwärme, gefördert wird. Darüber hinaus wird auch die thermische Sanierung von Gebäuden mittels steuerlicher Geltendmachung in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben begünstigt.
Grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren können für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden 800 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Heizkesseltausch wird mit 400 € pro Jahr (wiederum als Sonderausgaben) gefördert. Die Herleitung dieser Beträge ist etwas komplexer – so sind die Ausgaben für den Heizkesseltausch bzw. für die Gebäudesanierung um die vom Bund ausbezahlte Förderung (Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz) zu kürzen und müssen dann immer noch mehr als 4.000 € für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. mehr als 2.000 € für den Heizkesseltausch ausmachen. Eigentlich kann pro Kalenderjahr nur ein Pauschbetrag als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei vorrangig die 800 € für die Gebäudesanierung steuerlich geltend gemacht werden. Wenn allerdings innerhalb der fünf Kalenderjahre weitere solche begünstigten Ausgaben getätigt werden, kann der Pauschbetrag auf insgesamt 10 Kalenderjahre verlängert berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann der Pauschbetrag zwar nicht ab dem Jahr der Auszahlung der Förderung steuerlich geltend gemacht werden, jedoch ab dem 6. Jahr in Form von 800 € für die thermische Gebäudesanierung bzw. i.H.v. 400 € für den Heizkesseltausch.
Zeitlich und administrativ betrachtet muss für die Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes ausbezahlt worden sein, wobei das Förderansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht werden muss. Die pauschalen Sonderausgaben werden automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt, da die Förderstelle die entsprechenden Informationen an die Finanzverwaltung übermittelt.