Das BFG hatte sich (GZ RV/5101083/2016 vom 10. August 2022) mit einem nicht ganz alltäglichen Fall auseinanderzusetzen. Konkret wurde der private Pkw in der Nacht gestohlen, bevor eine dienstliche Fahrt hätte angetreten werden sollen, woraufhin der Restwert des gestohlenen Privat-Pkws sowie die Kosten für das Ersatzauto steuerlich in Abzug gebracht werden sollten (der Autodieb wurde strafrechtlich verurteilt und zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet). Für die Geltendmachung als Werbungskosten wurde argumentiert, dass der Pkw Voraussetzung sei, um die berufliche (nichtselbständige) Tätigkeit als Betreuerin für Unternehmensgründer innerhalb Österreichs ausüben zu können. Die steuerliche Kompensation durch eine außergewöhnliche Belastung wurde damit untermauert, dass auf einen Diebstahl der Charakter einer außergewöhnlichen Belastung zutreffe.
Das BFG setzte sich in der Entscheidungsfindung intensiv mit den Voraussetzungen für die Geltendmachung als Werbungskosten wie auch für eine außergewöhnliche Belastung auseinander. So ist die steuerliche Geltendmachung als Werbungskosten nur dann möglich, wenn der Verlust unmittelbar während der beruflichen Verwendung eintritt – z.B. durch einen Unfall mit einem gelegentlich verwendeten Pkw anlässlich einer Dienstfahrt. Da jedoch im konkreten Fall der Pkw weder während der Dienstreise noch auf einer beruflichen Fahrt gestohlen wurde, sind die Voraussetzungen für abzugsfähige Werbungskosten nicht gegeben.
Die steuerliche Inanspruchnahme als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Darüber hinaus darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Das Instrument der außergewöhnlichen Belastung dient daher der Berücksichtigung von Aufwendungen der privaten Lebensführung, die das Einkommen eines Kalenderjahres belasten, bei der Erstellung des auf durchschnittliche Verhältnisse angelegten Einkommensteuertarifs aber unberücksichtigt bleiben. Da die Ausgaben zu Lasten der Allgemeinheit gehen (sollen), müssen sie zwangsläufig erwachsen.
In seiner Entscheidung betonte das BFG auch, dass nicht jede Vermögensminderung eine Aufwendung sein muss, sondern Einkommens- und Vermögensverwendung sein kann. Reine Vermögensverluste etwa, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten (etwa durch Diebstahl, Brand, Unfall oder Kursverluste bei Wertpapieren) belasten nicht das Einkommen des Steuerpflichtigen und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Vermögensschaden durch den Diebstahl des Pkws (mangels Belastung des Einkommens) per se keine außergewöhnliche Belastung sein kann. Vergleichbares gilt für die Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges. Diese Kosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, da Aufwendungen, die zur Wiederbeschaffung untergegangener Wirtschaftsgüter des Privatvermögens getätigt werden, grundsätzlich zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen. Dem VwGH folgend ist eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, z.B. bei der Zerstörung der Wohnungsreinrichtung durch Brand. Somit können die Kosten für den Ersatzwagen und auch der Restwert des gestohlenen Privat-Pkws weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden.