Archiv 2007:
Mietvertrag und Kaution
Die Hinterlegung einer Kaution durch den Mieter ist in der Regel ein Wesensbestandteil des Mietvertrages. Sie dient zur Schadloshaltung für den Vermieter, für Schäden am Mietobjekt, die durch den Mieter verursacht worden sind und für eventuell noch ausstehende Monatsmieten bei Beendigung des Vertrages.
Höhe der Kaution
Üblicherweise beträgt sie 3 Monatsmieten inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer. Bei einem erhöhten Sicherheitsbedarf kann sie bis maximal 6 Bruttomonatsmieten ausmachen. Fällt das Bestandsverhältnis nicht unter das MRG, kann sie noch höher sein, hat aber ihre Grenze im ABGB, wonach sie dem Zustand und der Ausstattung des Mietobjektes adäquat sein muss und nicht unter den Tatbestand des „Wuchers“ fällt.
Art der Kautionsleistung
Sie kann in Bargeld, in einer Sparbucheinlage oder als Bankgarantie geleistet werden.
Veranlagung der Kaution
Das MRG verlangt die zinsbringende Veranlagung mindestens zum Eckzinssatz. Bei der Barkaution hat daher der Vermieter für eine angemessene Verzinsung zu sorgen. Eine Wertsicherung sieht das Gesetz aber nicht vor.
Verwendung der Kaution
Bei Rückgabe des Mietobjektes ist die Kaution samt Zinsen dem Mieter zurückzugeben, es sei denn, sie wird entweder nachweislich für die Beseitigung von durch den Mieter zu verantwortende Schäden am Mietobjekt benötigt, oder es sind Mietezahlungen ausständig. Vermerkt sei, dass den Mieter die bestehende Kaution, bei Verzug der monatlichen Mietezahlungen, nicht vor einer Räumungsklage verschont.