Archiv 2007:
Frist Finanzamt und Postaufgabestempel
Gem. § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet, wenn das Schreiben auch tatsächlich beim Finanzamt einlangt. Damit ist die Frist auch dann gewahrt, wenn das Schreiben am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wird. Der Datumsstempel des Postamtes auf der Briefsendung besitzt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wobei allerdings der Gegenbeweis zulässig ist.
Im Falle UFS 15.9.2004 wurde die Beschwerde wegen Zurückweisung der Berufung infolge Fristversäumnis als unbegründet abgewiesen. Der Brief wurde wohl am letzten Tag der Frist dem Postamt übergeben und auch zunächst übernommen, aber dann vom Postamt zur Fehlerbeseitigung dem Beschwerdeführer zurückgestellt, wodurch infolge Dienstschluss der Post, dieser erst nach der Fehlerbeseitigung am nächsten Tag an das Hauptpostamt übersendet wurde. Damit war Fristversäumnis eingetreten.
Um verspätete Einreichungen zu vermeiden, sollte daher nicht bis zum letztmöglichen Termin zugewartet werden. Wenn es knapp zu werden droht, bietet sich ein rechtzeitiger Antrag auf Fristverlängerung an, welche aber nicht immer möglich ist, zumal folgende Arten von Fristen zu unterscheiden sind:
- Behördliche Fristen, als sog. Ordnungsfristen wie z.B. für Zwecke der Mängelbehebung. Sie sind im Rahmen des Ermessens verlängerbar. Bei deren Versäumnis tritt kein zwingender Rechtsverlust ein.
- Gesetzliche Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn dies gem. § 110 BAO im Gesetz vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um sog. Fall- oder Ausschlussfristen, bei deren Versäumnis ein Recht verloren geht. Zu den verlängerbaren Fallfristen zählen z.B. die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen, die Einbringung einer Berufung u.a., nicht verlängerbar sind z.B. die 3-Monatsfristen für die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a.
Für die Antragstellung auf Fristverlängerung ist es daher erforderlich, zuerst zu klären, um welche Art der Frist es sich handelt.