Archiv 2007:
Ausländische Quellensteuer: Rückerstattungen – Frankreich mit Problemen
Die bisher bestehende Pauschalierung bei der saisonal bedingten Privatzimmervermietung am Bauernhof (vgl. Klienten-Info April 2005) ist modifiziert ab 2006 auch auf Einkünfte aus der landläufigen saisonalen (Fremden-) Zimmer- und Appartementvermietung anwendbar. Vorweggenommen sei aber, dass bei der Dauervermietung von Wohnungen der Abzug von pauschalen Werbungskosten unzulässig ist.
Bisher war nur die Qualifikation der Einkünfte, ob aus Vermietung oder Gewerbebetrieb von der Anzahl der Fremdenbetten abhängig (vgl. Klienten-Info Juni 2004). Bei mehr als 10 Fremdenbetten handelte es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, bei nicht mehr als 5 Appartements ohne Nebenleistung noch um Vermietung und bei 18 Wohneinheiten um eine vermögensverwaltende Tätigkeit.
Im 2. EStR-Wartungserlass 2006 wurden die Bedingungen für den pauschalen Abzug von Werbungskosten ab 2006 wie folgt festgelegt:
Zimmer- oder Appartementvermietung mit Frühstück Rz 5435 EStR
Bei nicht mehr als 10 Fremdenbetten können Werbungskosten in der Höhe von 50% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) abgesetzt werden. Die Kurtaxe gilt als Durchlaufposten. Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar.
Appartementvermietung ohne Nebenleistung Rz 5436 EStR
Bei nicht mehr als 5 Appartements können Werbungskosten in der Höhe von 30% der Einnahmen abgesetzt werden. Hinsichtlich USt, Kurtaxe und Vorsteuerabzug gilt das gleiche wie oben.
Änderung bei Vermietung am Bauernhof ab 2006 Rz. 4193 EStR
Bis 2005 waren die Nebeneinkünfte aus der Vermietung von bis zu 5 Fremdenbetten im Rahmen der Pauschalierung der Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgegolten. Bei 6 bis 10 Betten konnten 50% der Mieteinnahmen als Ausgaben geltend gemacht werden und bei mehr als 10 Betten lagen gewerbliche Einkünfte vor.
Ab 2006 entfällt die 5 Bettenregelung. Bis 10 Betten besteht die Ausgabenpauschalierung mit 50% der Einnahmen, bei über 10 Betten – wie bisher – handelt es sich um gewerbliche Einkünfte.