Zurück zur Übersicht…

Archiv 2007:

Haftung und strafrechtliche Verantwortung von Vertretern juristischer Personen

Betroffener Personenkreis

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von Genossenschaften, Stiftungen, Vereinen, Masse- und Vermögensverwalter, sowie Aufsichtsorgane.

Haftungsgefahren

Organhaftung gegenüber der juristischen Person, den Gesellschaftern und Dritten, wie Gläubigern und Behörden (Fiskus, SV-Anstalten, Gewerbe- und Umweltbehörde, Arbeitsrecht etc.). Dienstnehmerhaftung bei Angestelltenverhältnis.

Voraussetzung für eine Haftung

Der Schadenseintritt hat seine Ursache in einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung, bei Vorliegen eines Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) einer physischen Person.

Sorgfaltspflicht des Vertreters

Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/Geschäftsleiters, wobei Unkenntnis oder Unerfahrenheit keinen Entschuldigungsgrund darstellt. Es handelt sich zwingend um einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, der der Sorgfalt, den Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht, die von einem Geschäftsführer im betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann und geht über die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt hinaus.

Handlungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (Verpflichtungen und Beschränkungen), Zusammenarbeit mit anderen Organen und Überwachung der Mitgeschäftsführer, Leitung des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dessen adäquate Organisation (Produktion, Rechnungswesen), Kenntnis der Lage des Unternehmens und realistische Abschätzung der Risiken.

Umfang und Grenzen der Haftung

Die Haftung kann weder durch Satzung noch Vertrag auf nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung eingeschränkt werden. Eine Verschärfung der Verschuldenshaftung ist möglich, sie darf aber nicht zur Erfolgshaftung werden. Zu dieser kann sich ein Vertreter nur aus eigenem für einzelne Geschäftsabschlüsse freiwillig verpflichten.

Wurde von allen Gesellschaftern in bestimmten Fällen eine Haftungsfreistellung erklärt, so wirkt diese nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber für Ansprüche geschädigter Dritter. Die grundsätzlich solidarische Haftung mehrerer Organmitglieder ist nur dann eingeschränkt, wenn bei einer Ressortaufteilung die Überwachungspflichten über die anderen Mitlieder entsprechend erfüllt worden sind. Auf das Auswahlverschulden bei der Anstellung von Sachbearbeitern sei in diesem Zusammenhang hingewiesen. Bei Weisungen durch die Generalversammlung oder den Aufsichtsrat – die bei einer AG ausgeschlossen sind – sowie bei Zustimmung des Aufsichtsrates bei einer AG, kommt es zur Mithaftung dieser Organe.

Besonderheiten bei GmbH und AG
Die Rechtsform der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist – für Rechtsunkundige – eine z.T. irreführende Bezeichnung, weil für deren Organe handfeste Haftungsrisiken bestehen. Die zentralen zwingenden Haftungsbestimmungen für beide Rechtsformen sind ähnlich gestaltet. § 25 GmbHG spricht von der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“; § 84 AktG von der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“. § 70 AktG verpflichtet den Vorstand zur Leitung der Gesellschaft unter eigener Verantwortung zum Wohle des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses. Der Vorstand ist ferner gem. § 81 AktG dem Aufsichtsrat gegenüber berichtspflichtig in Form eines regelmäßigen Quartals- und Jahresberichtes sowie Sonderberichtes im Falle von Vermögenseinbußen, wenn diese für die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind.

– Rechtliche Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses von Geschäftsleitern

Sie unterliegen i.d.R. nicht dem AngG, weshalb auch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht anwendbar ist (Beschränkungen in der Schadenersatzpflicht bei entschuldbarer Fehlleistung und richterliches Mäßigungsrecht). Grundsätzlich liegen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 b EStG vor, sofern sie nicht wesentlich (mehr als 25%) beteiligt sind, denn dann handelt es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 EStG. Personen iSd § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG sind ab 1. Jänner 2007 in der Beitragsgruppe D2x (bisher D2p) – ohne Arbeitslosenversicherung -, ab dem 60. Lebensjahr in D4xu (bisher D4pu) – ohne AlV und UV – anzumelden. Es handelt sich hiebei um Vorstandsmitglieder von AG, Sparkassen, Versicherungsvereinen u.a.

– Beschlussfassung im Vorstand

Ein schadenskausaler Organbeschluss macht auch die mehrheitlich oder durch die Ausübung des Dirimierungsrechtes des Vorsitzenden überstimmten Mitglieder haftbar, sofern sie nicht gegen die beschlossenen Maßnahmen alle ihnen zur Verfügung stehenden und zumutbaren Schritte unternehmen. Gleiches gilt bei Stimmenthaltung oder Abwesenheit, wenn sie nachträglich von der Schädigung der Gesellschaft erfahren und die getroffene Entscheidung widerspruchslos hingenommen haben.

– Berichtspflicht an den Aufsichtsrat

Diese ist grundsätzlich Sache des Gesamtvorstandes bei einem mehrgliedrigen Vorstand. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, sind diese im Bericht darzustellen. Überstimmte Vorstandsmitglieder sind nicht daran gehindert ihre Auffassung dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Auf erhebliche Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten oder vermeintliche Gefahren für die Gesellschaft aufmerksam zu machen sind sie sogar verpflichtet, denn zwischen Vorstand und Aufsichtsrat darf es keine Geheimnisse über die Verhältnisse der Gesellschaft geben. Die Berichtspflicht ist übrigens durch keine Schutzklausel eingeschränkt.

– Verantwortlichkeit der Aufsichtsorgane

Um ihren Überwachungspflichten gehörig nachzukommen, besteht für sie die Pflicht zur Informationbeschaffung als Holschuld. Die Behauptung nichts gewusst zu haben ist daher nicht nur unerheblich für das Ausmaß der Verantwortung, sondern vielmehr ein Eingeständnis dafür, der Pflicht zur Informationsbeschaffung nicht nachgekommen zu sein. Ist für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung des Aufsichtsrates (AR) erforderlich, so darf er diese erst erteilen, wenn er die zur Beurteilung erforderlichen Informationen eingeholt und auf deren Grundlage eine entsprechende Risikoanalyse durchgeführt hat (BGH 11.12.2006, II ZR 243/05). Zwischen Vorstand und AR gibt es keine Amtsverschwiegenheit, es besteht im Gegenteil die Pflicht zur unbedingten Offenheit. Der AR ist im Falle mehrfacher Wiederholung von fehlgeschlagenen Spekulationsgeschäften dazu verpflichtet diese für die Zukunft zu unterbinden. Bei grundsätzlichem Festhalten an der Überwachungspflicht stuft der OGH 22.5.2003,8Ob262/02s die Tätigkeit des AR aber als wesentlich geringer ein, als jene des Vorstandes. Für seine Prüftätigkeit sei der Bericht des Abschlußprüfers ein wesentliches Hilfsmittel. Bestehen keine begründeten Bedenken, könne der AR den Abschlussbericht des Wirtschaftsprüfers – bei uneingeschränktem Bestätigungsvermerk – seinen Überlegungen zugrunde legen. Für das Verschulden an der Schädigung der Gesellschaft müsse der Kläger die Kausalität des beanstandeten Verhaltens des AR-Mitgliedes beweisen (Beweislastumkehr gem. §§ 99 iVm 84(2) AktG).

Deliktische Organhaftung

Diese besteht im Rahmen strafrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Normen beispielsweise bei: Betrug, Unterschlagung, Untreue, Veruntreuung, Bilanzfälschung, Krida, Gläubigerbegünstigung, Steuerhinterziehung, Verletzung von Umweltvorschriften, unrichtige Wiedergabe erheblicher Umstände in Berichten, Vorträgen und in der Hauptversammlung etc. Der Aufsichtsrat ist im StrGB leitenden Angestellten gleichgestellt. Der Fehlschlag einer unternehmerischen Entscheidung ist nicht an sich pflichtwidrig, denn das Unternehmerrisiko trägt stets die Gesellschaft. Voraussetzung für die deliktische Verantwortung eines Organs ist der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens, welches kausal für die Schädigung der Gesellschaft ist.

Abgabenrechtliche Haftung

Hier besteht eine Ausfallhaftung für Abgaben, die bei der Gesellschaft – infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Geschäftsführers – nicht einbringlich sind. Bei den Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus ist die gleiche Sorgfaltspflicht anzuwenden, wie bei der Wahrnehmung aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen. In diesem Umfang bewegt sich auch die Ausfallhaftung und somit nicht auf den gesamten Betrag. Der Geschäftsführer kann sich durch unverzüglichen Rücktritt von seinem Haftungsrisiko befreien, haftet allerdings für uneinbringliche Abgaben, die noch während seiner Geschäftstätigkeit entstanden sind. Als Ausscheidungszeitpunkt gilt die Rücktrittserklärung oder der Gesellschafterbeschluss. Zur Haftung des Vertreters gem. § 9 BAO hat das BMF im Erlass vom 12. Juni 2006, GZ BMF-010103/0050-VI/2006 ausführlich Stellung genommen. Hat ein Geschäftsführer die Funktion als „pro forma Geschäftsführer“ (ohne Dispositionsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen) übernommen, trifft ihn die volle Haftungsverpflichtung für uneinbringliche Abgaben (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076).

Sonstige Haftungsbestimmungen

Solche ergeben sich weiters aus dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), Arbeitsrecht (ArbeitszeitG, ArbeitsruheG, ArbeitnehmerInnenschutzG, ArbeitsinspektionsG, AusländerbeschäftigungsG), ASVG (Meldeverpflichtung und Beitragsentrichtung) u.a.

Entfall der Haftung

Der Entlastungsbeschluss der Gesellschafter entlastet den Geschäftsführer nur für jene Ersatzansprüche, die aus den vorgelegten Unterlagen den Gesellschaftern bekannt sind. Gem. § 27 URG entfällt die Haftung, wenn der Beweis gelingt, dass die Insolvenz aus anderen Gründen, als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. Konnte die Krise nachweislich trotz ernsthaften Bemühens auf Basis eines vernünftigen Konzeptes nicht überwunden werden, kann ebenfalls ein Entlastungsbeweis erfolgen.

Managerversicherung

Zum Schutz vor Vermögensschäden ist der Abschluss einer „D&O“-Versicherung (Direktors und Officers) zu empfehlen, welche weltweit Rechtsschutz, sowie die Übernahme von Entschädigungsleistungen für Leitungsorgane juristischer Personen (ausgenommen bei Vorsatz) vorsieht. Betreffend die steuerliche Behandlung der Prämien sei auf Rz 393a LStR verwiesen, sowie auf die im Juli 2003 und 2006 in der Klienten-Info erschienenen Artikel.