Archiv 2007:
Steuern, Incentives und Abgrenzung zu Schmiergeld sowie Bestechung
Begriffsdefinition
Unter Incentives sind im Steuerrecht geldwerte Zuwendungen (Barmittel, Wertgegenstände, Dienstleistungen, Reisen etc.) von Unternehmen an Geschäftsfreunde zu verstehen. Sofern es sich nicht um den Tatbestand des § 20 EStG (Repräsentation) handelt – der steuerlich neutral ist – ist zu prüfen, ob im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG eine Betriebsausgabe und beim Empfänger eine Betriebseinnahme vorliegt bzw. ein umsatzsteuerpflichtiger Tatbestand gegeben ist.
Ertragssteuern
Beim zuwendenden Unternehmer
Eine Betriebsausgabe liegt dann vor, wenn die Zuwendung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht. In Abgrenzung zum Werbegeschenk, das in keinem konkreten Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, ist dieses nur dann abzugsfähig, wenn im weiteren Sinne ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist und die private Sphäre des Empfängers nicht im Vordergrund steht (z.B. Theaterkarten). Incentives-Reisen sind selbst dann abzugsfähig, wenn der Tatbestand Bewirtung vorliegt, vorausgesetzt es besteht ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und Gegenleistung.
Beim Empfänger
Steuerpflichtige Einnahmen können auch aus Neben- oder Hilfsgeschäften resultieren; es genügt ein mittelbarer Zusammenhang zur Haupttätigkeit. Aus der steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden (Betriebsausgabe oder nicht) kann die Steuerpflicht der Einnahme beim Empfänger aber nicht abgeleitet werden. Auch Geschenke gelten als steuerpflichtige Einnahmen, wenn sie über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Kugelschreiber, Aschenbecher etc.) hinausgehen.
Umsatzsteuer
Je nach Qualifikation der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung ergeben sich folgende Konsequenzen.
Beim zuwendenden Unternehmer
Entgeltlichkeit liegt bei einem tauschähnlichen Tatbestand gem. § 3a Abs. 2 UStG vor und unterliegt somit der Umsatzsteuer (Rz. 374 UStR). Dies ist z.B. der Fall, wenn Sachprämien für die Vermittlung von Neukunden an Altkunden geleistet werden.
Unentgeltliche Zuwendungen lösen in folgenden Fällen die Umsatzsteuerpflicht aus:
Unternehmerisch veranlasste Sachzuwendungen an Geschäftspartner – gleichgültig ob sie dessen Unternehmens- oder Privatsphäre betreffen – unterliegen seit 2004 der Umsatzsteuerpflicht. Dazu zählen z.B. höherwertige Geschenke, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben oder Verlosungen zu Werbezwecken. Bemessungsgrundlage ist deren Einkaufspreis. Der Grenzwert für die Geringwertigkeit beträgt € 40,- pro Empfänger p.a. Gem. § 3 Abs. 2 UStG erfolgt die Besteuerung allerdings nur dann, wenn bei der Anschaffung des Gegenstandes der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist.
Umsatzsteuerpflicht besteht auch bei Incentives in Form der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung oder unentgeltlichen Verwendung eines Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke, für welche gem. § 3a Abs. 1a UStG der Vorsteuerabzug beansprucht wurde. Bei Verwendung für den Bedarf des eigenen Personals gilt auch hier die o.a. Geringfügigkeitsgrenze.
Schließlich kann gem. § 1 Abs. 1 Z 2a UStG ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegen, wenn vom Unternehmer Aufwendungen getätigt werden, die Leistungen betreffen, welche überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen, ertragsteuerlich aber gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig sind (z.B. Repräsentation), sofern ein Vorsteuerabzug erfolgte.
Beim Empfänger
Erfolgt die Zuwendung im Rahmen eines Leistungsaustausches, liegt gem. § 3a Abs. 2 UStG ein umsatzsteuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz vor.
Beispiele für/gegen Incentives
In Rz. 4818 EStR sind folgende Beispiele angeführt: Ein Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt einer Information oder ein Kriminalbeamter tätigt Ausgaben für Vertrauensleute. Das BMF unterstellt in diesen Fällen einer Bewirtung Entgeltcharakter.
Dies trifft aber i.d.R. z.B. bei einer durch ein Pharmaunternehmen an Ärzte bezahlte Kongressteilnahme nicht zu, weil in diesem Fall grundsätzlich nicht von einer Gegenleistung des Arztes ausgegangen werden kann.
Abgrenzung zum Strafrecht
Schmiergeld
Gem. § 20 Abs. 1 Z 5 EStG sind Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme im Inland mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig. Die betreffenden strafrechtlichen Tatbestände sind in Rz. 4843 EStR angeführt. Die strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen Bestechung) des Zuwendenden sowie des Empfängers ist noch folgenschwerer!
Als Sonderfall sei die Abzugsfähigkeit von „Auslandsprovisionen“ insbesondere gegenüber den ehemaligen Oststaaten erwähnt, die als „Schmiermittel“ kaum wegzudenken sind. In § 162 BAO ist die Richtschnur für deren Absatzfähigkeit normiert. Verlangt nämlich das Finanzamt die Nennung des Empfängers, wobei es sich um eine „Kannbestimmung“ handelt und somit im Ermessen der Behörde liegt und wird diese Angabe verweigert, ergibt sich zwingend die Nichtabzugsfähigkeit. Laut Rz. 1125 EStR kann die Aufforderung der Nennung des Empfängers aber dann entfallen, wenn dieser in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Der Aufwand muss aber nachweislich betrieblich veranlasst sein und ein Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft bestehen, womit dann seine Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Verschärfung der Korruptionsbekämpfung ab 2008
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 werden neue Strafrechtstatbestände im privaten Sektor eingeführt und zwar:
Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte von Unternehmen und deren Bestechung. Strafbar macht sich, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die unlautere Vornahme von Handlungen von einem anderen, für sich oder einem Dritten einen Vorteil anbietet oder annimmt. Als Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Jahren geplant.
Eine Abgrenzung der Gewährung bzw. Annahme von Incentives zum strafbaren Tatbestand der Bestechung kann ab dem Jahre 2008 u.U. problematisch werden.
Weiters ist für Mitte 2008 die Veröffentlichung des Verhaltenskodex für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vorgesehen. In diesem sollen die Grenzen zwischen erlaubter und verbotener Geschenkannahme präzisiert werden. Derzeit gilt im Dienstrecht noch die Faustregel, dass im Zweifel nur die 3 „Ks“ (Kugelschreiber, Kalender und Klumpert) angenommen werden dürfen.