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Archiv 2007:

Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastwagen und Kleinautobusse

Rechtsprechung

Im Erk. VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Form eines Kastenwagens nicht alleine von seiner absoluten Länge, Breite und Höhe her bestimmbar sei. § 5 VO BGBl II 2002/193 fordere für die Anerkennung als Kleinbus lediglich die Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen und ein kastenförmiges Äußeres.

Finanzverwaltung

Zu diesem Erkenntnis hat das BMF am 1. Februar 2007 wie folgt Stellung genommen:

Hinsichtlich der Einbeziehung von Mindestmaßen für die Prüfung der Kleinbuseigenschaft ist Österreich verpflichtet, auf die diesbezügliche Verwaltungspraxis zum 1. Jänner 1995 Bedacht zu nehmen (EuGH 8.1.2002, C-409/99). Die Argumentation des VwGH, dass nämlich bereits das Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen ohnedies technisch eine bestimmte Größe bedinge, weist das BMF zurück und fordert mit Nachdruck die Kastenwagenform. Andernfalls käme es seiner Ansicht nach zu einer Aushöhlung des Vorsteuerabzugsverbotes des § 12 Abs. 2 Z 2b UStG. Es bestünde die Gefahr, dass anstelle „normaler“ PKWs oder Kombis, Minivans eingesetzt würden.

Weiters hat das BMF am 11. Juli 2007 anlässlich der Mitteilung der EU-Kommission betreffend die einheitliche Anwendung der „Kombinierten Nomenklatur“ (Änderung der Tarifposten 8703 für PKW und 8704 für LKW) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) eine diesbezügliche Anpassung vorgenommen. Pick-up-Fahrzeuge sind nur mehr dann als LKW in die Tarifpost 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Radstandes des Fahrzeuges oder wenn es mehr als zwei Achsen hat. Zur Vermeidung von Härten wird folgende Übergangsregelung getroffen:

Modelle, die bereits am 31. März 2007 auf dem Markt waren und in der Liste des BMF als Pritschenwagen enthalten sind, gelten unverändert als LKW. Neu auf den Markt kommende Fahrzeuge, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach der neuen Regelung zu beurteilen.

Steuerliche Auswirkungen

Fahrzeuge, die nach diesen Kriterien als LKW gelten, sind vorsteuerabzugsberechtigt, unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe und den ertragsteuerlichen Einschränkungen.