Archiv 2008:
Steuern und Sozialversicherung: Produktverkauf in der Ordination
Immer häufiger kommt es vor, dass Ärzte im Rahmen ihrer Ordination neben der Erbringung von medizinischen Leistungen auch ergänzende Produkte zum Verkauf anbieten (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen, Nahrungsmittelergänzung, Cremen usw.). Neben gewerberechtlichen (Gewerbeschein für ein Handelsgewerbe) und sozialversicherungsrechtlichen (Versicherungspflicht bei der gewerblichen Wirtschaft) Konsequenzen sind dabei auch die abgabenrechtlichen Folgen zu beachten. Gerade in der Pensionsversicherung kann der günstigere Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten (15,75%) gegenüber ärztlicher Tätigkeit (20%) sogar zu Vorteilen führen, da der Regelung für gewerbliche Betätigungen der Vorrang eingeräumt wird. Die Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit werden daher nur insoweit mit 20% Pensionsversicherung belastet als nach Ansatz der gewerblichen Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage von jährlich 55.020 € noch nicht ausgeschöpft wurde.
Einkommensteuerrechtlich erzielt der Arzt mit dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei sich hier mit Ausnahme von formalen Unterschieden materiell keine Auswirkungen auf die Steuerbelastung ergeben.
Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass die gewerblichen Leistungen in der Regel dem 20%igen Normalsteuersatz unterliegen. Im Gegenzug besteht aber auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Bei Leistungen, die weder der umsatzsteuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit noch dem Gewerbebetrieb eindeutig zugeordnet werden, ist eine aliquote Aufteilung der Vorsteuern (z.B. auf Basis des Verhältnisses der Umsatzerlöse aus den einzelnen Tätigkeiten) möglich.