Archiv 2008:
Steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Vereinen
Vereine erfahren eine begünstigte steuerliche Behandlung, sofern sie aus einem gemeinnützigen Vereinszweck gegründet werden und die Vereinsmitglieder diesen Zweck tatsächlich leben. Grundsätzlich kann der Verein als juristische Person der KöSt, USt sowie Gebühren unterliegen. Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen ist u.a. das Verfolgen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke – begünstigte Förderziele sind z.B. Kunst und Wissenschaft, Kultur, Musik, Sport oder Umweltschutz.
Nähe zum begünstigten Vereinszweck vermindert Steuerbelastung
Die ertragsteuerlichen Folgen hängen davon ab, ob der Verein Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Steuerpflicht nur mit KESt-pflichtigen Einkünften) oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt. Die Vereinnahmung von (echten) Mitgliedsbeiträgen bzw. von Spenden führt regelmäßig zu keiner Ertragsteuerpflicht. Übt der Verein neben dem Vereinszweck eine wirtschaftliche Tätigkeit aus – z.B. durch den Betrieb einer Kantine, durch die Herausgabe von Zeitschriften oder durch die Erteilung von Sportunterricht – so ist die Steuerpflicht davon abhängig, ob dadurch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Zweckbetrieb), entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Während der unentbehrliche Hilfsbetrieb aufgrund der Nähe zum begünstigten Vereinszweck keine Steuerpflicht hervorruft, sind der entbehrliche Hilfsbetrieb und der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb normal steuerpflichtig. Ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann sogar dazu führen, dass die gesamte Begünstigung des Vereins verloren geht und er in allen Bereichen steuerpflichtig wird. Liegt der Jahresumsatz z.B. einer begünstigungsschädlichen Kantine unter 40.000 € (netto), so tritt die absolute Steuerpflicht keinesfalls ein – ist der Umsatz höher, kann der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Diesem Antrag wird regelmäßig stattgegeben, wenn ohne schädlichen Vereinsbereich der gemeinnützige Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet würde und die Erträge für den begünstigten Vereinszweck verwendet werden.
Finanzierung durch Vereinsfeste und durch Vermietung
Festivitäten und gesellschaftliche Veranstaltungen sind nicht nur Bestandteil eines regen Vereinslebens, sondern auch eine Möglichkeit zur Beschaffung finanzieller Mittel. Weit verbreitet ist auch die Vermietung und Verpachtung von z.B. Stallungen oder Sportanlagen, wodurch sich aufgrund der Zuordnung zur Vermögensverwaltung keine ertragsteuerlichen Auswirkungen ergeben. Gesellschaftliche Veranstaltungen eines Vereins sind in Abhängigkeit von Veranstaltungscharakter, Häufigkeit und Größe als kleines (entbehrlicher Hilfsbetrieb) bzw. großes (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) Vereinsfest einzuordnen. Abgrenzungskriterien sind z.B. die Besucherzahl, das Angebot an Speisen, Getränken und künstlerischen Darbietungen, die Dauer und auch ob die Einnahmen eher (verdeckte) Spenden bzw. Kostenersatz als Entgelt darstellen.
Im Rahmen der Vermögensverwaltung (z.B. Mitgliedsbeiträge auf Sparbüchern) tritt, sofern die Einkünfte der KESt unterliegen, 25% Steuerpflicht ein, weil keine Befreiungserklärung abgegeben werden kann. Ist die Vermögenssubstanz hingegen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb oder dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, würde der Steuerabzug eintreten, obwohl z.B. in Verlustsituationen oder beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb generell keine Steuerbelastung anfällt. Eine Befreiungserklärung verhindert den KESt-Abzug durch die Bank. Bei dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb ist dies seit dem Veranlagungszeitraum 2006 überdies dadurch geregelt, dass solche Kapitalerträge explizit von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind. Verbleibt dennoch in einem steuerpflichtigen Bereich ein steuerpflichtiges Ergebnis, so kann vom gemeinnützigen Verein als Steuerbegünstigung auch der Freibetrag von jährlich 7.300 € genutzt werden. Wenn auch begrenzt, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht ausgenutzte Freibeträge aus den zehn Vorjahren geltend gemacht werden (siehe dazu auch Klienten-Info vom Jänner 2008).
Umsatzsteuerliche Aspekte
Wenngleich für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe oftmals von umsatzsteuerlicher Liebhaberei und damit verbundener Umsatzsteuerbefreiung auszugehen ist, kommt dem Verein durch die Widerlegbarkeit der Liebhabereivermutung gleichsam ein Wahlrecht zu. Die Umsatzsteuerpflicht erscheint insbesondere attraktiv, wenn große Investitionen getätigt werden und durch den Vorsteuerabzug eine Kostenersparnis zu erwarten ist. Die für Vereine bedeutende Option zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung ist nunmehr auch für gemeinnützige Sportvereine möglich. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich auf die Kleinunternehmerregelung (Umsätze unter 30.000 €) verzichten. Vorsicht ist allerdings bei frühzeitiger Abkehr von der Option zur Umsatzsteuerpflicht geboten, da dann eine regelmäßig nachteilige Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt.
Gutscheine im Steuerrecht – steuerlich optimierte Mitarbeitermotivation und richtige steuerliche Behandlung von Verkaufsförderungsmaßnahmen
Mitarbeiter steueroptimal beschenken
Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Z 14 eine Steuerbefreiung für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sowie für dabei empfangene Sachzuwendungen vor. Die Sachzuwendungen sind jährlich bis maximal 186 € pro Mitarbeiter steuerfrei und umfassen z.B. Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig.
Die Abhaltung einer Betriebsfeier ist laut Rz 79 der Lohnsteuerrichtlinien nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zu beachten ist, dass es sich um keine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters handeln darf (z.B. Geburtstag). Es muss vielmehr eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aufgrund eines bestimmten Anlasses vorliegen (z.B. Weihnachten). Die Sachzuwendungen können vom Dienstgeber als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.