Archiv 2008:
Mangelnde Dokumentation von Verrechnungspreisen als Risiko bei Betriebsprüfungen
Die Verrechnung von Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Konzerns hat gemäß § 6 Z 6 EStG so zu erfolgen, als wäre der Geschäftspartner ein fremder Dritter („arm’s length principle„). In den letzten Jahren war die Tendenz zu beobachten, dass die Einhaltung dieses Prinzips bei Außenprüfungen verstärkt geprüft wird. Um kostenintensive Betriebsprüfungen und eventuell hohe Steuernachforderungen zu vermeiden, ist eine zeitgerechte ordnungsgemäße Dokumentation des Verrechnungspreissystems von großer Bedeutung.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass mit dem URÄG 2008 ab 1.1.2009 im Anhang von AGs und großen GmbHs (in je nach größer abgestufter Form) über wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen zu berichten ist, wenn diese unter unüblichen Bedingungen abgeschlossen sind. Das Ausmaß der Die Ausführungen dazu werden wohl Betriebsprüfer leider auch genau lesen.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
In Deutschland wurde die Verpflichtung zur Dokumentation der Preisfestsetzung zwischen nahestehenden Unternehmen in Reaktion auf ein BFH-Urteil bereits vor einigen Jahren gesetzlich verankert. Als nahestehende Personen gelten z.B. Betriebsstätten oder Beteiligungen an Gesellschaften von zumindest 25%. Der Steuerpflichtige hat über Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und ist verpflichtet, schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise nötig sind. Für die Durchführung einer Betriebsprüfung können die Finanzbehörden die Vorlage der Aufzeichnungen innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.
Rechtslage in Österreich
Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation der Verrechnungspreise besteht in Österreich im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern nicht. Die österreichische Finanzverwaltung geht allerdings davon aus, dass sich diese Verpflichtung bereits aus den Buchführungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen der Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt. Sofern bei einer Betriebsprüfung Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Verrechnungspreise auftreten, trifft den Steuerpflichtigen auch die Kooperationsverpflichtung des § 138 BAO.
EU-Verhaltenskodex über die Verrechnungspreisdokumentation
Aufgrund obiger Ausführungen ist es in der Praxis dringend anzuraten, die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierbei empfiehlt sich eine Orientierung am (rechtlich nicht verbindlichen) Verhaltenskodex der EU zur Verrechnungspreisdokumentation, der zwei Dokumentationseinheiten vorsieht. Die erste Einheit wird als „Masterfile“ bezeichnet und enthält allgemeine Beschreibungen zum Unternehmen sowie zum angewendeten Verrechnungspreissystem. Die zweite Einheit ergänzt das „Masterfile“ um landesspezifische Informationen zu Konzerntransaktionen. Ob dieser Verhaltenskodex in Österreich gesetzlich verpflichtend verankert werden wird, bleibt abzuwarten.