Archiv 2008:
Umsatzsteuerbefreiung für Privatschulen und Privatlehrer
Die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen sind steuerfrei, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Steuerbefreiung soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten und öffentlichen Schulen vermeiden. Der Begriff der öffentlichen Schule umfasst auch Hochschulen und Universitäten. Ebenso steuerfrei sind die Umsätze von Privatlehrern an privaten und öffentlichen Schulen sowie an den genannten Einrichtungen. Da es sich um so genannte „unechte“ Umsatzsteuerbefreiungen handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu.
Private Schulen und ähnliche Einrichtungen
Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Privatschulen und ähnlicher Einrichtungen ist, dass Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die allgemein- oder berufsbildender Art sind oder die der Berufsausübung dienen. Weiters muss ein schulähnlicher Betrieb vorliegen, der über organisatorische Voraussetzungen wie z.B. Schulräume oder ein feststehendes Bildungsangebot verfügt. Schulräume sind dann nicht erforderlich, wenn der Unterricht in gemeinschaftsbezogener Weise online erteilt wird. Die erforderliche Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule ist laut Finanzverwaltung insbesondere anhand des Umfangs und des Lehrziels des Lehrstoffes zu beurteilen.
Von der Umsatzsteuerbefreiung sind nur die Umsätze aus der Unterrichtstätigkeit umfasst. Unterrichtsfremde Umsätze wie z.B. Buffet- und Kantinenumsätze fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung. Die Steuerbefreiung ist laut Finanzverwaltung u.a. auf das Berufsförderungsinstitut (BFI), das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (WIFI) sowie auf Handels- und Maturaschulen anwendbar. Für Computer- und Managementkurse, Schi-, Tanz- und Fahrschulen sowie für Einzelunterricht gilt die Steuerbefreiung nicht.
Privatlehrer
Unternehmer, die an öffentlichen Schulen oder umsatzsteuerbefreiten Privatschulen und ähnlichen Einrichtungen Unterricht erteilen, sind unabhängig von der Rechtsform ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff „Privatlehrer“ bezeichnet somit im Wesentlichen nicht angestelltes Lehrpersonal. Für private Nachhilfelehrer gilt die Steuerbefreiung nicht. Diese haben ihre Umsätze, sofern sie von der Kleinunternehmerregelung nicht Gebrauch machen (können), grundsätzlich mit 20% zu versteuern.
Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall aber zulässig.