Archiv 2009:
Steuerliche Neuigkeiten in der Rechtsprechung
Aus der aktuellen steuerlichen Judikatur gibt es einige interessante Urteile, die nachstehend kurz zusammengefasst dargestellt werden.
- Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung: Wie schon in der KI 08/08 berichtet, hat sich abgezeichnet, dass neben einer Basispauschalierung kein Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht werden kann. Dies hat nun leider auch der VwGH (4.3.2009, 2008/15/0333) bestätigt. Begründet wird dies damit, dass die neben dem Pauschalbetrag abzugsfähigen Betriebsausgaben in § 17 Abs. 1 dritter Satz EStG abschließend aufgezählt sind und der Freibetrag für investierte Gewinne dort nicht enthalten ist. Wenngleich die Steuerreform 2009 diese Benachteiligung nicht zur Gänze aufgehoben hat, steht ab dem Jahr 2010 auch bei der Basispauschalierung zumindest der Grundfreibetrag für investierte Gewinne von 30.000 € zu. Dies bedeutet, dass ohne Nachweis von Investitionen ein Betrag von 3.900 € (13% der Bemessungsgrundlage) als fiktive Betriebsausgabe zusätzlich zu den Pauschalausgaben angesetzt werden kann.
- § 25 Gebührengesetz aufgehoben: Eine in der Praxis mitunter unangenehme Bestimmung im Gebührengesetz wurde vom VfGH (26.2.2009, G158/08) nun aufgehoben. Bei Errichtung mehrerer Urkunden über ein Rechtsgeschäft (z.B. Mietvertrag) war mit wenigen Ausnahmen jede Urkunde oder jede Gleichschrift (Duplikat, Triplikat usw.) ebenfalls gebührenpflichtig, wenn nicht bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats eine Vorlage an das Finanzamt erfolgt ist. Diese mehrfache Gebührenpflicht bestand unabhängig vom Verschulden, somit auch bei Irrtum oder Unmöglichkeit der rechtzeitigen Vorlage. Der VfGH sah darin eine unverhältnismäßige und daher gleichheitswidrige Maßnahme und hob die Bestimmung als verfassungswidrig auf. Somit entfällt nunmehr die Vorlagepflicht von Duplikaten.
- Keine Umsatzsteuerkorrektur bei bloß zweifelhafter Einbringlichkeit: In jüngerer Zeit hatte sich der VwGH mehrmals (3.9.2008, 2003/13/0109 und 28.10.2008, 2006/15/0361) mit der Frage befasst, welche Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerkorrektur (Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 3 UStG aufgrund von Uneinbringlichkeit einer Forderung) vorliegen müssen. Dabei wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit noch keine Korrektur vorgenommen werden kann. Die Bildung von Wertberichtigungen im Jahresabschluss berechtigt daher noch nicht zu einer Entgeltsberichtigung. Erst die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf Grund eines Gerichtsurteils oder Vergleiches stellen echte Fälle von Uneinbringlichkeit dar. Auch die Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse und die Einleitung erfolgloser Exekutionsverfahren bieten einen Nachweis für die Uneinbringlichkeit einer Forderung.
- Gesundheitsleistungen in einem Hotel machen dieses noch nicht zur Krankenanstalt: Nicht wenige Hotels bieten mittlerweile neben dem üblichen Kosmetik- und Wellnessangebot auch Leistungen an, die der Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten dienen. Dies allein macht den Hotelbetrieb aber nicht zu einer bewilligungspflichtigen Krankenanstalt. Im konkreten Fall (VwGH vom 16.12.2008, 2006/11/0093) stellte das Hotel einer Ärztin gegen Entgelt Räumlichkeiten zur Verfügung und übernahm auch die Reinigung, die Terminkoordination und die Abrechnung. Der VwGH ging trotz eines gewissen Organisationsgrades dabei weiterhin vom Vorliegen einer ärztlichen Ordination und nicht von einer Krankenanstalt aus, da typische Elemente einer Krankenanstalt (Vorliegen einer Anstaltsordnung für Patienten und Ärzte, Behandlungsvertrag zwischen „Hotelier“ und Patient) fehlten. Steuerlich ist dies vor allem für die Umsatzsteuer von Bedeutung. Ärztliche Leistungen sind unecht umsatzsteuerbefreit (kein Vorsteuerabzug) während die Leistungen einer privaten Krankenanstalt dem 10%igen Umsatzsteuersatz (bei gleichzeitiger Vorsteuerabzugsberechtigung) unterliegen.