Archiv 2009:
Umsatzsteuer: 10% auf Arzneimittel
Bekanntermaßen (siehe KI 11/08) wurde mit 1.1.2009 bei der Lieferung, bei innergemeinschaftlichem Erwerb und bei der Einfuhr von Arzneimitteln der Umsatzsteuersatz von 20% auf 10% gesenkt. Da der Begriff des Arzneimittels im UStG nicht definiert ist und auch das Wort Medikament lediglich einen Überbegriff darstellt, sollen nachfolgend überblicksmäßig jene Gruppen von Arzneimitteln genannt werden, auf die 10% Umsatzsteuer anzuwenden sind und auch jene erwähnt werden, für die es bei 20% Umsatzsteuer bleibt. Im Detail ist i.Z.m. der Abgrenzungsproblematik auf die von der Österreichische Apotheker-Verlags-GmbH veröffentlichte Produktpreisliste – Warenverzeichnis I (Arzneispezialitäten ohne Homöopathika) und II (Homöopathika) zu verweisen.
Hinsichtlich der Relevanz i.Z.m. Ärzten ist zu bedenken, dass zwar die Lieferung eines Medikaments an den Patienten zur Einnahme außerhalb der Ordination der 10%igen Umsatzsteuer unterliegt – vorausgesetzt es handelt sich um eine entsprechende Arznei – nicht aber die Verabreichung eines Medikaments im Zuge der ärztlichen Untersuchung. Es handelt sich dabei nämlich um eine unselbständige Nebenleistung der Tätigkeit eines Arztes, die ja unecht umsatzsteuerbefreit ist und daher auch keinen Vorsteuerabzug zulässt. Der Verkauf von Medikamenten aus der Hausapotheke eines Arztes stellt hingegen eine umsatzsteuerliche Lieferung dar und führt demnach zu einer Umsatzsteuerbelastung i.H.v. 10% bzw. 20%.
Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10% – ebenso begünstigte Subkategorien sind z.B. Arzneispezialitäten sowie magistrale Zubereitungen für Human- und Tiermedizin. Während der Hauptbegriff Arzneimittel Stoffe bezeichnet, die zur Heilung oder Linderung von Krankheiten bzw. von Leiden dienen oder zur Vorbeugung bzw. Verhütung geeignet sind, handelt es sich bei Arzneispezialitäten um stärker standardisierte Produkte wie z.B. Aspirin, Neo-Angin oder Viagra. Hinter dem Terminus magistrale Zubereitung verstecken sich jene Arzneimittel, die in einer Apotheke aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung individuell für einen bestimmen Patienten hergestellt werden – Beispiele dafür sind Gurgellösungen oder Heilsalben. Auf bestimmte Produkte wie beispielsweise Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen ist auch der Umsatzsteuersatz von 10% anzuwenden, wenngleich es sich dabei um keine Arzneimittel handelt.
Da es oftmals keine Arzneimittel im klassischen Sinn sind, unterliegen so genannte Medizinprodukte i.S.d. Medizinproduktgesetzes nicht dem begünstigten Umsatzsteuersatz sondern dem Normalsatz von 20%. Beispiele dafür sind etwa Pflaster, Wundreinigungsgels, Händedesinfektionsmittel sowie auch bestimmte Augentropfen und Injektionslösungen.