Archiv 2009:
Neues DBA zwischen Österreich und der Türkei ab 1.1.2010
In Folge werden wesentliche Punkte des ab Jahresbeginn 2010 anwendbaren DBA zwischen Österreich und der Türkei dargestellt. Trotz der routinemäßigen Erneuerung – das alte DBA stammte aus dem Jahr 1970 – bestehen durchaus noch Abweichungen vom OECD-Musterabkommen.
Senkung der Quellensteuern bei Dividenden und Zinsen
Dividenden und Zinsen als Passiveinkünfte stehen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zu, wobei der Quellenstaat eingeschränkt besteuern darf. Bei Dividenden wurde die Quellensteuer von 25% auf 5% – sofern eine Beteiligung von zumindest 25% an der ausschüttenden Gesellschaft besteht – gesenkt. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer auf Dividenden nunmehr 15% anstelle von früher 35%. Gegenüber dem alten DBA, in dem Zinsen im Quellenstaat mit 15% besteuert werden konnten, liegt nun eine Dreiteilung vor. Sind es bei österreichischen Exportförderkrediten 5%, beträgt der Anspruch des Quellenstaats bei Zinsen von einer Bank 10% und in allen anderen Fällen 15%.
Branch Profits Tax
Die sogenannte Branch Profits Tax stellt Betriebsstätten und Tochtergesellschaften im Quellenstaat weitgehend gleich, da nunmehr der Quellenstaat (zusätzlich) 5% vom Betriebsstättenergebnis (Betriebsstättengewinn nach Steuern) besteuern darf und dies einer Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen einer Tochterkapitalgesellschaft gleichkommt.
Veräußerungsgewinne und Spekulationsfrist
Das Besteuerungsrecht – z.B. an den Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen – steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern das veräußerte Vermögen nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen ist oder etwa unbewegliches Vermögen vorliegt. Das DBA weist allerdings dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu, sofern die Beteiligung innerhalb der „Spekulationsfrist“ von einem Jahr veräußert wird.
183-Tage-Frist bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit werden grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Hält sich z.B. ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in der Türkei auf und werden die Vergütungen nicht von einem türkischen Arbeitgeber bzw. einer türkischen Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers getragen, so bleibt jedoch Österreich das Besteuerungsrecht. Die 183 Tage sind dem neuen DBA entsprechend nicht mehr auf das Kalenderjahr bezogen, sondern auf einen Kalenderjahr unabhängigen 12-Monatszeitraum.