Archiv 2010: Umsatzsteuervoranmeldung: Verpflichtung zur Abgabe
In den letzten Tagen wurden vom BMF Erinnerungsschreiben zur UVA-Abgabe offensichtlich auch an Steuerpflichtige versendet, die unter 100.000 € Umsatz im Vorjahr erzielt haben und somit nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Dies hat bei vielen zu Irritationen geführt, worauf das BMF in einem Informationsschreiben klargestellt hat, dass das Erinnerungsschreiben keine Verpflichtung zur monatlichen UVA-Abgabe darstellt und für Adressaten, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, keine Folgen hat. Laut BMF waren die Schreiben als Hinweis auf bestehende Verpflichtungen zur Abgabe von UVA gedacht.
Grundsätzlich müssen Unternehmer gem. § 21 Abs. 1 UStG in allen Fällen monatlich (Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter 30.000 €: vierteljährlich) eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erstellen (also auch bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 € – für Änderungen ab 2011 siehe die Kurzinfo in dieser Ausgabe). Aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 muss aber bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 € diese Voranmeldung nicht beim Finanzamt eingereicht werden, sondern ist nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmers abzulegen. Diese Erleichterung setzt voraus, dass die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Sofern ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze getätigt werden (z.B. bei Ärzten) müssen ebenfalls keine UVA abgegeben werden, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € überstiegen haben.
Im Falle einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von UVA kann die verspätete Abgabe zur Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von bis zu 10% führen. Weiters wird ein Säumniszuschlag von 2% (bis max. 5%) des zu spät entrichteten Betrages eingehoben. Darüber hinaus kann die Nichtabgabe von UVA auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben.