Archiv 2010: Doppelte Haushaltsführung: Mietkostenobergrenze
Grundsätzlich können Haushaltsaufwendungen oder Kosten, die mit der Lebensführung verbunden sind, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Aufenthalt an dem Beschäftigungsort (beruflich) notwendig ist und eine Verlegung des (Familien)Wohnsitzes ebenso wenig zumutbar ist wie die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz. Unter dem Schlagwort „doppelte Haushaltsführung“ können Kosten im Zusammenhang mit einer Unterkunft steuerlich (z.B.) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Kosten einer Mietwohnung bzw. eines Hotelzimmers von dem Beschäftigungsort an sich sowie von der Wohngegend bzw. der Kategorie abhängen. Als eine monatliche Obergrenze für solche Kosten nennen die Lohnsteuerrichtlinien 2.200 € (inklusive Betriebskosten), wobei es auch auf die Häufigkeit der Nächtigungen ankommt. Der VwGH (GZ 2007/13/0095 vom 26.5.2010) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem die monatlichen Kosten für eine Mietwohnung (95m2) in Wien vom Finanzamt der Höhe nach nicht anerkannt wurden. Kernargument war, dass die Kosten für eine kleinere Wohnung (ca. 40m2) als zweckentsprechend anzusehen seien und daher nur eine aliquote Anerkennung der Wohnungskosten möglich ist. Nicht berücksichtigt wurde jedoch der Umstand, dass die Wohnung nicht nur als Schlafstätte genutzt wird, sondern auch zur Arbeitsvorbereitung sowie zur Gepäcksaufbewahrung dient. Da das Finanzamt eine frühere VwGH-Entscheidung falsch interpretiert hatte – es ging nicht um die konkrete Größe einer am Beschäftigungsort zur Verfügung stehenden Wohnung – hat der VwGH die Kosten für die 95m2-Mietwohnung als Werbungskosten anerkannt.
Es ist nämlich im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung auf den Einzelfall einzugehen und auch die konkrete Benutzung zu würdigen, weshalb es keine kategoriebasierten bzw. an der Größe orientierten Mietobergrenzen gibt. Sicherzustellen ist allerdings, dass die Kosten für beide Haushalte tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen werden und nicht etwa die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort der Arbeitgeber übernimmt.