Archiv 2011: Grunderwerbsteuer: Treuhändig gehaltene Zwerganteile – VwGH bestätigt missbräuchliche Gestaltung
Gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz löst die Vereinigung von allen Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers Grunderwerbsteuer (GrESt) aus. In der Praxis wurde die GrESt daher oftmals bei Anteilsübertragungen dadurch vermieden, dass zivilrechtlich nicht alle Anteile übertragen wurden, sondern ein Zwerganteil zivilrechtlich beim Verkäufer verblieb oder auf einen Dritten übertragen wurde, der diesen Zwerganteil treuhändig für den Erwerber hielt. In der KI 11/2010 haben wir berichtet, dass der UFS Innsbruck (25.6.2010, RV/0226-I/09) in dieser gängigen Konstruktion eine missbräuchliche Gestaltung gesehen hat.
Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung wurde nun vom VwGH (5.4.2011, 2010/16/0168) abgewiesen und vom Höchstgericht daher die Sichtweise des UFS im konkreten Fall bestätigt. Dieses Erkenntnis ist insoweit auch bemerkenswert, da die bisherige (höchstgerichtliche) Rechtsprechung einer formal zivilrechtlichen Betrachtungsweise gefolgt ist und eine Anteilsvereinigung nur im Falle von Eigentumserwerb, nicht aber im Falle von anderen Rechtsbeziehungen mit entsprechender Zugriffsmöglichkeit auf den Zwerganteil angenommen hat. Das aktuelle Erkenntnis hält zwar grundsätzlich an dieser Rechtsprechung fest, andererseits bestätigt es aber auch die Sichtweise des UFS, dass in Einzelfällen – wenn keine nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründe bestehen – eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen kann.
Im konkreten Fall hat der bisherige Eigentümer 99% seiner Anteile an einer Gastronomie-GmbH an seinen Sohn übertragen und für den verbleibenden 1%igen Anteil eine Treuhandvereinbarung geschlossen, wonach der Sohn jederzeit den Anspruch auf Abtretung des vom Vater gehaltenen Zwerganteils ausüben kann. Die im Verfahren vorgebrachten außersteuerlichen Motive (höheres Vertrauen der Geschäftspartner wenn der Vater im Firmenbuch weiterhin als Mitgesellschafter aufscheine, guter Ruf des Vaters wirkt länger fort) wurden als insgesamt für die gewählte Konstruktion nicht ausschlaggebend gewertet und die Gestaltung als lediglich durch die Steuervermeidungsabsicht motiviert angesehen.
Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt mit Spannung abzuwarten. Treuhandgestaltungen bei Anteilsübertragungen unterliegen aber zweifelsfrei nunmehr einem höheren steuerlichen Risiko und sollten daher nur bei zusätzlichem Verliegen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe gewählt werden.