Archiv 2011: Keine Anwendbarkeit der Gaststättenpauschalierung Verordnung bei einer Après-Ski-Bar
Nach den Bestimmungen der Gaststättenpauschalierung VO kann der Gewinn aus einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer, mindestens aber mit einem Betrag von 10.900 €, angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ermöglichen. Überdies dürfen die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 255.000 € betragen. Betriebe des Gaststättengewerbes liegen im Sinne der Verordnung nur dann vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Nicht als Betriebe des Gaststättengewerbes gelten Würstelstände, Maronibrater, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte oder Spirituosenhandlungen.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der UFS Innsbruck (GZ RV/0351-I/08 vom 14.4.2011) festgestellt, dass eine Après-Ski-Bar regelmäßig nicht unter den Anwendungsbereich der Pauschalierungsverordnung fällt. Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung im gegenständlichen Fall war der Umstand, dass in der Après-Ski-Bar mit Ausnahme von Wurstsemmeln keine Speisen angeboten wurden. Die aus der Abgabe von Speisen erzielten Umsätze lagen demnach bei weniger als 1% der Gesamtumsätze. Der UFS sah daher die Anwendbarkeit der Pauschalierung schon als dem Grunde nach nicht gegeben an, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (höhere Gewinnspanne bei Getränken als bei Speisen) deutlich von denjenigen unterscheiden, für welche die Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt wurde. Andere Umstände wie die Öffnungszeiten (die Ski-Bar hat nur bis 21 Uhr geöffnet und unterscheidet sich damit maßgeblich von „üblichen“ Barbetrieben), gewerberechtlicher Status als Buffet und nicht als Bar, keine Tanzfläche usw. wurden vom UFS als weitgehend nicht entscheidungsrelevant erachtet.