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Archiv 2011:

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2011

Im jüngst veröffentlichten Umsatzsteuerprotokoll (28.9.2011, BMF-010219/0225-VI/4/2011) hat die
Finanzverwaltung wiederum zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer Stellung
genommen:

  • Wohnungsvermietung an eine unterhaltsberechtigte Person: grundsätzlich werden
    Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen steuerlich anerkannt, wenn
    diese zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Im Falle der Vermietung an
    eine unterhaltsberechtigte Person (z.B. studierendes Kind) gilt dies nach Auffassung der
    Finanzverwaltung jedoch nicht. Die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen stellt keine
    unternehmerische Tätigkeit dar. Es können daher weder Vorsteuern geltend gemacht noch
    Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
  • Keine Steuerbefreiung für Privatlehrer bei überwiegend organisatorischen Tätigkeiten:
    unter die Befreiung fallen Umsätze aus der Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen,
    (umsatzsteuerbefreiten) Privatschulen und schulähnlichen Einrichtungen. Organisatorische
    Tätigkeiten fallen jedoch nur unter die Befreiung, wenn sie von untergeordnetem Ausmaß
    sind und sich unmittelbar auf die Unterrichtstätigkeit beziehen (z.B. Vervielfältigung von
    Präsentationsunterlagen). Andere organisatorische Aktivitäten (z.B. zeitliche Einteilung,
    Absprache mit anderen Vortragenden, Reservierung von Räumlichkeiten) stellen
    eigenständige Tätigkeiten dar. Das dafür erhaltene Entgelt kann nach Ansicht der
    Finanzverwaltung daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit b UStG fallen.
  • Umsätze eines Heilmasseurs: Heilmasseure i.S.d. „Medizinischer Masseur- und
    Heilmasseurgesetzes MMHmG“ erbringen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine
    ärztlichen Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG und sind daher nicht
    umsatzsteuerbefreit während die Leistungen von Physiotherapeuten (MTD-Gesetz)
    hingegen unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Diese Unterscheidung ist den
    Ausführungen im Umsatzsteuerprotokoll folgend deshalb gerechtfertigt, da
    Physiotherapeuten eine gegenüber den Heilmasseuren inhaltlich und zeitlich deutlich
    umfassendere Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie zu absolvieren
    haben, eine Diplomprüfung (einschließlich Diplomarbeit) ablegen müssen oder an einer
    österreichischen Fachhochschule einen Bakkalaureatsstudiengang erfolgreich abschließen
    müssen.
  • Zeitschriftenabo mit Online-Anteil: ist mit einem Zeitschriftenabo automatisch auch ein
    Online-Zugang verbunden und hat der Kunde keine Möglichkeit, nur eines der beiden
    Produkte zu wählen, so liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch keine einheitliche
    Leistung vor. Dies führt dazu, dass der Pauschalpreis umsatzsteuerlich in einen 10%igen
    (Zeitschrift) und 20%igen (Onlinezugang) Teil getrennt werden muss. Als mögliche
    Aufteilungsschlüssel werden der Marktwert der Leistungen oder das Verhältnis der Kosten
    angesehen.
  • Kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung: die Finanzverwaltung äußert hierzu die
    Meinung, dass die Vermietung einer Ferienwohnung keine Beherbergungsleistung sondern
    eine Vermietung von Grundstücken darstellt. Im konkreten Fall wurde diese Sichtweise damit
    begründet, dass das Fehlen einer laufenden Reinigung, die gesonderte Abrechnung von
    Strom nach dem Verbrauch sowie die gesonderte Entgeltsverrechnung für die
    Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern umsatzsteuerlich gegen eine
    Beherbergung sprechen. Dies führt dazu, dass die Bereitstellung von Strom, Bettwäsche und
    Handtüchern als selbständige Leistungen angesehen werden und daher dem
    Normalsteuersatz von 20% unterworfen werden. Insgesamt wirft diese Sichtweise einige
    Fragen auf. Unklar ist beispielweise ob im Falle eines Pauschalpreises ebenfalls eine
    Aufteilung zu erfolgen hat bzw. ob dann nicht auch die Bereitstellung von Möbeln dem
    20%igen Steuersatz zu unterwerfen wäre (im Protokoll wird dies aufgrund von
    Unwesentlichkeit nicht als eigenständige Leistung behandelt).
  • Umtausch einer Heizungsanlage bei Wohnungseigentumsgemeinschaften: § 10 Abs. 2 Z
    4 lit d UStG sieht für die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung
    oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer
    Liegenschaft (an denen Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen) die
    Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% vor. Wird eine technisch
    funktionstüchtige Ölheizung auf eine Gasheizung umgestellt, so stellt dies eine grundsätzlich
    begünstigte Erhaltungsmaßnahme dar, wobei die Abgrenzung zwischen Herstellung (nicht
    begünstigt) und Erhaltung nicht nach ertragsteuerlichen sondern nach mietrechtlichen
    Bestimmungen zu erfolgen hat. Der 10%ige Steuersatz ist aber nur insoweit zulässig, als die
    Maßnahme nicht der Lieferung von Wärme (immer 20%) zuzuordnen ist. Praktisch wird
    daher der ermäßigte Steuersatz wohl nur auf Heizungsteile zur Anwendung kommen, die zur
    Aufbereitung von Warmwasser dienen.
  • Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei Krankenkassenersätzen: ärztlich
    verordnete Hörgeräte, deren Kosten zum Teil von Krankenkassen übernommen werden,
    werden oftmals vom Patienten bei speziellen Fachgeschäften bezogen. Diese kassieren
    vom Patienten i.d.R. den Selbstbehalt und rechnen den übrigen Betrag direkt mit der
    jeweiligen Krankenkasse ab. Fraglich war, wann die Steuerschuld für die Aufzahlung durch
    den Kunden und für den Krankenkassenersatz entsteht. Soweit der Überlassung von
    Hörgeräten ein sozialversicherungsrechtlicher Sachleistungsanspruch zu Grunde liegt, stellen
    die Zahlungen der Patienten Anzahlungen (Besteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung)
    dar. Die Steuerschuld für die Lieferung an die Krankenkasse entsteht mit Genehmigung
    des Hörgeräts.