Archiv 2011:
Kinderbetreuungskosten – reicht eine 8-stündige Ausbildung als Nachweis für die pädagogische Qualifikation der Betreuungsperson?
Wir haben bereits in früheren Ausgaben (KI 08/11 und 09/11) über Besonderheiten und Änderungen
bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten berichtet. Die letzten Änderungen bewirkten
tendenziell Verbesserungen für die Steuerpflichtigen. Eine aktuelle Entscheidung des UFS Wien (GZ
RV/1801-W/11 vom 11.10.2011) führt nun jedoch wieder zu einer Verunsicherung der
Steuerpflichtigen.
Im vorliegenden Fall wurde die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch nahe
Angehörige, die über eine (nur) 8-stündige Ausbildung für Babysitter verfügten, sowohl vom
Finanzamt als auch vom UFS verneint. Der UFS ist somit in diesem Punkt nicht dem Erlass des
BMF vom 28.7.2011 (siehe KI 09/11) gefolgt. Laut BMF-Erlass muss die Betreuungsperson
zumindest über eine 8-stündige Kinderbetreuungsausbildung verfügen, um als „pädagogisch
qualifiziert“ zu gelten. Im vorliegenden Fall wurden laut UFS darüber hinaus auch die steuerlichen
Erfordernisse für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt. Bei solchen
Vereinbarungen ist regelmäßig darauf zu achten, dass sie dem Fremdvergleich entsprechen, nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben.
Trotz dieser UFS-Entscheidung ist davon auszugehen, dass sich die Finanzämter bei der Beurteilung
der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Normalfall am aktuellen BMF-Erlass orientieren und
8-stündige Ausbildungskurse als Nachweis der pädagogischen Qualifikation der Betreuungsperson
akzeptieren. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.