Archiv 2012:
Außergewöhnliche Belastung: Hauskrankenpflege für mittellose Mutter
Ausgaben, die typischerweise dem Privatbereich zuzuordnen sind, jedoch als außergewöhnlich gelten, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können als so genannte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Schon in der KI 03/11 haben wir Sie in diesem Zusammenhang von der Möglichkeit der Absetzbarkeit von Pflegeheimkosten informiert.
Im Dezember 2011 hat der UFS entschieden (GZ RV/2117-W/11 vom 7.12.2011), dass auch die Kosten für die Hauskrankenpflege für die mittellose Mutter auf Grund der Unterhaltsverpflichtung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung (in der Steuererklärung des Sohnes) absetzbar sind. Die Außergewöhnlichkeit war durch einen erlittenen Schlaganfall und eine notwendige 24 Stunden-Pflege gegeben. Zwangsläufigkeit lag ebenso vor, da sich der Sohn aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen konnte. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit war beeinträchtigt, da die zu tragenden Kosten den Selbstbehalt überstiegen.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes gilt das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung. Die Höhe des Selbstbehaltes wird anhand gesetzlich vorgeschriebener Prozentsätze ermittelt, die je nach Einkommen und Familienstand variieren. Nur bei ganz bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Katastrophenschäden, Behinderung, Berufsausbildung der Kinder außerhalb des Wohnortes, Kinderbetreuung) können die Kosten ungekürzt abgesetzt werden. Die absetzbaren Betreuungskosten mussten im vorliegenden Fall nicht um bezogene Pflegegelder der Mutter gekürzt werden, da diese Pflegegelder der Mutter und nicht dem Sohn zukamen. Vom Sohn wurde zwar ebenfalls versucht Fahrtkosten und Übernachtungskosten abzusetzen, diese wurden jedoch nicht anerkannt, da es bei Fahrtkosten von der Wohnung des Sohnes zur kranken Mutter aus Anlass von Besuchen und Hilfestellungen an der Außergewöhnlichkeit fehlte.