Archiv 2012:
Ausbildungskosten eines in der Ordination des Vaters angestellten Sohnes
Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen seit jeher schon im Brennpunkt vieler Betriebsprüfungen. Durch Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann durch „Steuersplitting“ leicht Steuer gespart werden, indem Einkommen von Besserverdienern zu schlechter verdienenden nahen Angehörigen verschoben wird und somit durch die unterschiedliche Steuerprogression in Gesamtbetrachtung ein Steuervorteil entsteht.
Um diesem Gestaltungsspielraum entgegenzuwirken wurden insbesondere vom VwGH generelle Grundsätze entwickelt, welche die Voraussetzungen für solche Verträge regeln. Demnach sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht nur anzuerkennen, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Der VwGH hatte Anfang diesen Sommers (24.5.2012, GZ 2009/15/0130) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt seinen Sohn geringfügig angestellt hatte und für diesen die Ausbildungskosten für eine dreijährige Physiotherapieausbildung übernahm und als Betriebsausgabe in seiner Ordination geltend machte. Die Ausbildungsvereinbarung zwischen Vater und Sohn sah eine Rückzahlungsverpflichtung des Sohnes vor, falls dieser innerhalb von fünf Jahren nach der Ausbildung die Anstellung in der Ordination seines Vaters kündigen sollte. Die Finanz anerkannte zwar das Dienstverhältnis an sich, verweigerte aber wegen mangelnder Fremdüblichkeit den Abzug der Ausbildungskosten als Betriebsausgabe des Vaters.
Der VwGH bestätigte nochmals die oben angeführten Voraussetzungen, wobei im vorliegenden Fall besonders zu prüfen war, ob eine derartige Kostenübernahme auch zwischen Familienfremden vereinbart worden wäre. Der VwGH sah den Vertrag letztlich als nicht fremdüblich an, da einerseits ein in Ausbildungsvereinbarungen übliches Konkurrenzverbot fehlte und zudem die Kostenübernahme von ca. 45.000 € für eine nur teilzeitbeschäftigte Hilfskraft mit einer Monatsentlohnung von 400 € wegen mangelnder Amortisation unter Fremden nicht abgeschlossen worden wäre. Dieses Missverhältnis hätte möglicherweise dadurch kompensiert werden können, dass sich der Sohn schon im Vorhinein zu einer Vollzeitbeschäftigung nach der Ausbildung verpflichtet hätte. Dies war aber in der vorliegenden Ausbildungsvereinbarung nicht vorgesehen. Der VwGH untersagte also die Ausbildungskosten als Betriebsausgabe für den Vater, da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die privaten Überlegungen des Vaters überwogen.